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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1914-01-01 · Heft 4 · p. Seite 482

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
58 (1914)
Issue
Heft 4
Article
Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten
Date
1914-01-01
Page
Seite 482 (sequence 29)
Language
German
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482 Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten. 4. Das nicht zu unbedeutende Gehalt des Lehrers wird zur Hälfte von sämmtlichen beitragenden Gemeindegliedern nachMaaßgabe der Schatzung, zur Hälfte von denen die Schule benutzenden getragen, verarmte Eltern zahlen nichts. So ist es Gesetz im Choschen Hamischpat § 163. Jore deah § 244, 5. Der Oberrabbiner muß insbesondere stets über das Erziehungswesen Wache haben, auf seinen Reisen die Schulen untersuchen, die säumigen Lehrer zu sich berufen, und in deren Weigerung dieselben suspendieren. In allen Fällen darf er des gewogenen Bei- Standes der Herren Beamten sicher sein1). Das ist was mir für den Augenblick zweckmäßig und gereift schien. Was Ew. Wohlgeboren mit gleich günstigem Urteil aufnehmen möchten, wollen Sie gefälligst hochlöbiicher Regierungskommission zugleich als Ihre und meine dringende Bitte vortragen. Genehmigen Sie usw. Paderborn, den 30. Aug. 1815. Steinhardt, Oberrabbiner. Es war der Versuch einer straffen, staatlichen Zwangs- Organisation des gesamten jüdischen Schulwesens in seinem Verwaltungsbezirke mit Steinhardt selbst als staatlich autorisiertem mit weitgehenden Befugnissen ausgestatteten Aufsichtsbeamten, unter Einbeziehung der bisher am ärgsten vernachlässigsten Mädchenerziehung und des Privatlehrers. Leider hatte der Oberrabbiner ohne den Cantönligeist seiner Oemeindegenossen gerechnet. *) (Bern. d. Ref.): Es wird nÖthig sein, daß der Oberrabbiner eine gründliche Instruktion und einen Lehrplan entwirft, dessen Befolgung dann den Schullehrern zur strengsten Pflicht gemacht wird. (Schluß folgt.) ☆

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