Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 58 (1914)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 470 (sequence 17)
- Language
- German
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470 Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten. die Ländervertheilungen des Wiener Kongresses abzuwarten. Wie aber Unterthanen in jedem Verhältnisse nur die gegenwärtigen Gesetze, Verfassungen, Regierer im Auge haben, keineswegs, am mindesten in Rechtssachen, auf künftigen möglichen Wechsel der höchsten Gewalt seine Pflichten berechnen soll (sic), so geht mein ganz gehorsames Ansuchen dahin, Hochlöbliche Regierung wolle die Gemeinde zur schnellen ungesäumten Feststellung der Wahl ernstlich vermahnen. So oft schon war ich gezwungen, Ew. Hoch- und Wohlgebohren auf meine traurige Lage aufmerksam zu machen, auf die Nothwendigkeit, ihr Abhülfe zu verschaffen, auf die Unmöglichkeit, in der quälenden Ungewißheit, tüchtige Maßregeln zu ergreifen, mich zu berufen, daß ich Bedenken tragen muß diese Darstellung zu wiederholen. Dennoch bin ich unter meinen Collegen nicht nur der unglücklichste, sondern auch derjenige, dessen am meisten begründete Ansprüche am wenigsten Eingang finden. Mit einer zahlreichen Familie bin ich seit länger als einem Jahr ohne Gehalt, der dem ehemaligen Unterrabiner Schulmann selig und dem Herrn Adjunkt Sutro, für das laufende Jahr zuerkannt worden; und im Besitze eines unbezweifelten Rechts, ist selbst die Wahl, von der es abhängig gemacht worden, aus dem unstatthaftigsten Grunde und Dero ausdrücklichem Befehl zuwider schon seit Monaten verschoben. Die Gewogenheit Ew. Hoch-und Wohlgebohren und die innere Begründung meiner gehorsamen Bitte, läßt mich geneigten und zweckdienlichen Verfügungen vertrauensvoll entgegensehen. Mit schuldigstem Respekt verharrt Hochlöbl. Regierungsdeputation ganz gehorsamster Diener Steinhardt Cassel, den 15. De2ember 1814. Die Regierung gelangte nunmehr zu der Überzeugung, daß die Gemeinden des Fürstentums den Landtag, auf dem die Wahl vorgenommen werden muß, nicht beschicken wollten, um das durch den Tod des Rabbiners Schulmann erübrigte Gehalt zu sparen1). Die Qualifikation des Konsis- *) Über die Landtage im Paderborner Gebiet siehe oben S. 466 Anm. 2 und Seite 186 Anm. 4. Sie sind bisher noch wenig beachtet worden. Zur Kenntnis von deren Geschäftsführung ist eine Eingabe von Interesse, welche das Konsistorium in der Korporationsschuldenfrage am 23. März 1812 an den Minister richtet. In diesem Bericht heißt es: »Es war nämlich von jeher üblich, daß alle drei Jahre eine Zusammenkunft aller Mitglieder der Korporation auf einem dazu bestimmten sogenannten Landtage gehalten wurde, welche den Zweck