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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1914-01-01 · Heft 3 · p. Seite 344

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
58 (1914)
Issue
Heft 3
Article
Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten
Date
1914-01-01
Page
Seite 344 (sequence 19)
Language
German
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344 Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten. den bei der Vermögenssteuer nach ausdrücklicher Vorschrift sehr mäßig eingeschätzt1). Auch wurde die Vermögens- Steuer nur von den Wohlhabenden erhoben. Im Syndikat Oöttingen waren von den dort wohnenden 220 Familien nur 58 Familien zur Vermögenssteuer herangezogen2). Von den Konsistorialräten hatten Berlin, Heinemann, Kalkar und Steinhardt Kinder in der Schule. Am meisten zahlte Heinemann (6 Thaler), am wenigsten Kalkar (3 Thaler). Bei ihm war wohl berücksichtigt, daß er zwei Knaben in die Schule schickte. Bei mehreren Kindern wurde vermutlich für eines das Schulgeld ganz erlassen oder doch ermäßigt, Bas Konsisiorimn und die Schule zu Seesen. Man wird dem Konsistorium, das so viel angefeindet worden ist, das Zeugnis nicht versagen dürfen, daß es, ganz im Einklang mit den schon früher von dem Präsivor und schlägt S. Meyer Ehrenberg in Wolfenbüttel vor. War ein Israelit gestorben, so trat nach Ministerialerlaß vom 13. März 1813 das althessische Verfahren ein. »Unter der vormals hessischen Judenschaft hat bisher die Einrichtung Statt gefunden, daß von dem Nachlasse gestorbener Israeliten eine Inventarisation durch den Vor- Steher der Corporation vorgenommen werden müsse, damit von denjenigen Individuen, welche ihr Vermögen zu gering angegeben haben, zu den Schulden der gesammten Judenschaft Nachzahlungen geleistet werden können.« Diese Einrichtung sollte fortbestehen (natürlich nur für Hessen), bis die Schulden der hessischen Judenschaft völlig getilgt sein würden. Welche schweren Lasten in hessischer Zeit zu tragen waren, darüber vergleiche Munk »Die Constitution der sämmtlichen hessischen Judenschaft« in der Jubelschrift Hildesheimer S. 79 ff., vgl. auch oben S. 207 und für ganz Westphalen Thimme a. a. O. Bd. II, 236, *) Nähere Vorschriften für die Vertheilungskomissionen der Israel. Familien- und Vermögenssteuer vom 26. August 1811« Staatsarichiv Hannover des. 51, XIII Nr. 9. 2) Staatsarchiv Hannover a. a. O. Nr. 49 Verfügung des Konsistoriums vom 14. Juli 1813,

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