Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 58 (1914)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Das Plagium
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 311 (sequence 7)
- Language
- German
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Das Plagium. 311 Wenn nun vollends das ganze Material, das auf Kanzeln und Lehrstühlen bearbeitet wird, zum öffentlichen Gebrauche gar nicht schriftlich fixiert werden darf1), sondern lediglich von Mund zu Mund getragen, als lebendige Überlieferung dem Gedächtnisse anvertraut werden muß, dann wird der versuchende Drang zum literarischen Diebstahl aus Mangel an Aussicht auf reichlichen Ertrag überhaupt nicht erwachen, und, wenn er sich dennoch meldet, nur matt und mangelhaft zur Ausführung kommen. Unter solchen Verhältnissen war ein Plagium nur in der Form denkbar, daß der Lehrsatz, die Auslegung, die Sentenz, das Gleichnis, der Spruch eines Andern während des mündlichen Vortrages in eigenem Namen als eigenes Produkt den Hörern mitgeteilt wurde. Diese Fälschung haben aber die alten Lehrer sehr wohl gekannt und ihr den Weg mit allen Mitteln und größtem Nachdruck zu verlegen gesucht. Nicht allein die heilige, ethische Scheu vor jeder Rechtsverletzung und »Grenzverrückung«, sondern auch die wachsame Fürsorge für die Fortpflanzung ihres Namens auf die kommenden Geschlechter hat sie dazu vermocht. Weder Erz und Stein noch Bild und Buchstabe konnten bleibende Bewahrer und Zeugen ihres Andenkens sein. Einzig und allein das von ihnen gesprochene und später in ihrem Namen weiter überlieferte Wort war Träger und Erhalter ihrer Erinnerung, hat ihrer selbstlosen Wirksamkeit Bestand und Dauer verliehen2). Deswegen mußte nicht allein der Text des Lehrsatzes Wort für Wort genau in derselben Fassung, wie er vom Meister vernommen wurde, ג) Weiß, Dor Dor I, 92, 94. *) אין עושין נפשות לצדיקים j• Schek. 3,7; Gen. r. 82,10. לשעבד היה אדם עושה מצוד. והנביא כותבה, עכשיו אדם עושה מצלה, מי כותבה, אליהו כותבה Lev. r. 34, 8; Rut r. 5,7. Vgl. Resp. des RSbA. 981, der aus dem Schlüsse dieses Satzes seltsamerweise die Erlaubnis ableitet, auf Geschenken, die der Synagoge geweiht werden, den Namen des Spenders verewigen zu dürfen. J. D. 249, 13. 259, 3.