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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1914-01-01 · Heft 2 · p. Seite 181

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
58 (1914)
Issue
Heft 2
Article
Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten
Date
1914-01-01
Page
Seite 181 (sequence 4)
Language
German
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Das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten. 18t alle Angelegenheiten des religiösen Lebens größtes Interesse1). Bei den Verfügungen einer kollegialischen Behörde läßt sich der Anteil des Einzelnen an den getroffenen Entscheidungen schwer feststellen. Daß er aber von Herzen viele der neuen Verordnungen billigte, wird man aus seiner uns bekannten Stellungnahme zu einzelnen derselben, so zum Beispiel zu der Beerdigungsfrage schließen dürfen. Der Bankier Löb Gans zu Cassel war 1812 gestorben. Er hatte testamentarisch verfügt, er wünsche erst zwei Tage nach seinem Tode beerdigt zu werden. Im Widerspruch mit dem damals üblichen Brauche einer früheren Beerdigung entschied Berlin, daß der letzte Wille des Verstorbenen erfüllt werden müsse2). Das Konsistorium berief sich in seiner späteren Verordnung auf diese Entscheidungף. Auch für die Konfirmation trat er heißt, sondern am 19. Oktober 1808 wurde Berlin Konsistorialrat (oben S. 85.) Den Angaben von Snlamitb folgen Graetz, Band XI, S. 309 und Jew. Encycl. III, 78. Siehe auch Horwitz »Die Israeliten unter dem Königreich Westphalen« S. 20 ff. »A director of the consistory« (Jew. Enc. s. v.) war Berlin nicht. Es gab überhaupt keine solche Würde. ג) Daß Berlin »keinen Willen« mehr gehabt hätte (Graetz a. a. O,), ist eine durch nichts zu begründende Annahme, wenn er auch infolge seines hohen Alters sich vermutlich religiösen Neuerungen der Behörde gegenüber passiver verhalten haben mag als sein weit jüngerer Kollege Steinhardt. 2) Sulamith IV. Jahrgang, II. Band, S. 162 An merk. Anläßlich eines Spezialfalles (am 17. Dezember 1812 war in der Nähe von Hannover ein israelitisches Kind an dem Todestage beerdigt worden) fragt der Präfekt des Allerdepartements zu Hannover das Konsistorium wegen des frühzeitigen Begrabens der Toten bei den Juden an. Das Konsistorium erwidert ihm ausführlich am 11. Januar 1813 und nimmt zugleich diese Anfrage zum Anlaß, um eine dringliche Verfügung an die Syndici zu erlassen, in welcher unter Hinweis auf das Staatsgesetz (Code Napoleon, Art. 77) solche frühzeitigen Begräbnisse aufs strengste verboten werden. (St. A. Hannover des. 51 XIII. Nr. 36.) Ein heftiger, langwieriger Streit wurde in dieser Frage in Mecklenburg, Preußen und Oesterreich (Graetz XI*, 28, 149, 154) geführt. Vgl. ausführliches über die Breslauer Vorgänge, an denen besonders der Arzt Abraham

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