Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die Schuldennot der jüdischen Gemeinde Metz
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 617 (sequence 27)
- Language
- German
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Die Schuldennot der jüdischen Gemeinde Metz (1791—1854). 617 in der Gemeinde je nach dem Bedürfnis die Steuerschraube anzuziehen. Denn als ein höchst wirksames Zwangsmittel erwies sich der sogenannte Cherem, der Bann, mit dem jeder belegt wurde, der seine Steuer nicht entrichtete. Und diesem Bann suchte jeder aus dem Wege zu gehen, da der van ihm Betroffene vollständig aus der Judenheit ausgestoßen war, und jeder geschäftliche und freundschaftliehe Verkehr mit ihm gemieden werden mußte. Als aber durch Beschluß vom 30. Januar 1757 das Parlament dem Rabbiner für alle Fälle verboten hatte, den Bann auszusprechen, mußte die Gemeinde auf dieses Zwangsmittel verzichten, und von jetzt ab machte sich die Geldverlegenheit der Gemeinde besonders fühlbar. So kam es, daß im Jahre 1789 die von den Fonds perdus herrührenden Jahresrenten mehr als 42000 livres betrugen, obwohl viele derselben bereits mit dem Tode der Inhaber erloschen wären. In 30 Jahren hatten sie um 25000 livres zugenommen. Die Lasten, welche die Gemeinde Metz, bestehend aus410 oder 420 Familien, zur Revolutionszeit zu tragen hatte, betrugen nach dem Budget von Abr. Cahen 101500 livres, nach einem anderen sogar 140000 livres. Der Steuerbeitrag jeder Familie, wenn in Betracht gezogen wird, daß wohl die Hälfte der Bevölkerung infolge der Mittellosigkeit an den Lasten sich nicht beteiligen konnte, dürfte wohl mit 450 livres nicht zu hoch bemessen sein. So bildeten die Juden der Gemeinde Metz eine besondere Korporation1), einen Staat im Staate, eine besondere Provinz in Frankreich. Sie waren im Besitze von Privilegien, die sich in keiner anderen Stadt des Landes wiederfanden; sie hatten das Recht der freien Ausübung der Religion, sie waren im Besitze von Synagogen und verschiedenen Gemeindehäusern, sie hatten einen besonderen Gerichtshof, ‘) Vgl. das Gesuch der Gemeindeältesten an die Nationalver- Sammlung vom Floreal des Jahres V um Übernahme der Schulden auf den Staat.