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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 5 · p. Seite 586

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 5
Article
Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
Date
1913-01-01
Page
Seite 586 (sequence 20)
Language
German
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586 Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. wurden Pachtungen von Brauereien, Branntweinbrennereien, Kühriielkereieh lind Äckerwirfschaften, Ackerbau, Viehzucht und Fuhrwerk auf eigenen Ländereien üftd Gütern; aller• dihgs bloß auf äbziibauferiden oder neu zu etablierenden Stellen,' nach drei Jahren nur hoch mit jüdischem Gesinde zu bewirtschaften, aber stets 'unter'Einräumung der üblichen Vorteile und Freiheiten erlaubt.‘ Die Krügpachtüngen wurden belassen, alle Juden, die für den selbständigen Betrieb , eines Berufes nicht in 'Betracht kamen, auf Gesindearbeit und Tagelohn verwiesen. Darlehen mußten durch weg vor Gericht abgeschlossen werden. Auf Uebertretungen, ins- 'besondere auf Hausieren und Müßiggang oder Kombination eines Gewerbes mit Handel und Schacher, standen regelmäßig letzten Endes'Verlüst des Schutzprivilegs und Landes- Verweisung. Das vierte Kapitel besprach die Religions- und Ritualverfassung der Juden. Seine fünfzehn Paragraphen sicherten die Freiheit der Religionsübung, faßten eine Verminderung der Synagogen ins Auge und regelten die Anstellung der gleichfalls numerisch herabgesetzten Synägogenbedienten, die als lahdesherrliche Offizianten aus einer öffentlichen Kasse besoldet werden sollten. Die Rabbiner, für welche die Kenntnis der deutschen und polnischen Spräche schlechterdings erforderlich war, verloren ihre Gerichtsbarkeit in jedem Betracht, Strafrecht, Bahn und ähnliche Zwangsmittel. Die Gemeindeschülden sollten sukzessiv abgetragen werden. An die Stelle der Äeltesten traten, mit Genehmigung der Kammer vom Magistrat bestellt, Stadtverordnete, welche die Gemeinde vor der Stadtobrigkeit vertreten und deren Anweisungen vollziehen sollten. Besonders eihgehend wurde die Errichtung von Schulen, deren Lehrer gleichfalls vom Staat angestellt und besoldet wurden, für Knaben und Mädchen behandelt. Das fünfte Kapitel stellte in zehn Paragraphen die Abgäben der Juden zusammen. Zu den Abgabemund Pflichten der christlichen Uhtertähen kam erstens ein Rekruten- und

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