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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 5 · p. Seite 587

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 5
Article
Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
Date
1913-01-01
Page
Seite 587 (sequence 21)
Language
German
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Die judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. 587 Schutzgeld, von jedem im Schutz lebenden männlichen Juden vom zurückgelegten " vierzehnten' bis zurri zürückgelegten sechzigsten Jahre jährlich in der Höhe von einem Täler 16 Groschen zu erlegen, eine Steuer, die jedoch bei ’■'freiwilligem' Eintritt'ih den Militärdienst während dessen Dauer wegfiel,'־ überdies nachdrücklich als ein bloßer Ersatz für die wegfallende Dienstpflicht gekennzeichnet wurde.' Außerdem gab es einen mäßigen Beitrag zur Unterhaltung des Gemeindeuii'd Schulpefsoriäls, eine nach dem Vermögen staffelweise abgeschätzte Trauscheingebühr von einem, drei oder fünf Reichstälern, sowohl "an das Potsdamsche Militärwaiserihaüs Wie gemeinsam an die Kammer lind die' jüdische Schülkasse zu entrichten, eine besondere Gebühr für vorzeitige Heiratsbewiliigung, das alles aber ohne solidarische Verpflichfung. Die Einleitung des Reglements begründete die neue Einrichtung des Judenwesens" mit dem gemeinschädlichen Wucher der Juden, der größtenteils ihr "Bestreben und Tun ausmache, mit ihrer übergroßen Menge, die sie auf der änderen Seite zu ihrer für die christlichen Untertanen nachteiligen Lebensart zwinge, zu Betrug und äußerster Verschlimmerung ihres Charakters, ohne welche sie sich in der Folge ‘nicht zu ‘"erhalten vermöchten. Der Schluß klang bei weitem freundlicher. Er behielt sich jederzeit Aendemhgen‘ vor je nach dem Erfordernis der Ürnstände,"insonderheit um der Juden Ausbildung zu guten und nützlichen Untertanen zu befördern Öder ihrer schon hinlänglich" erreichten Kultur gerecht zu werden. Tritt man an das Gesetz vom Standpunkt einer mÖdernen Verfassung heran, so muß rrian freilich zügeben, daß es an mehrere nützliche Verordnungen eine Anzahl drükkender Bestimmungen reihte1). Setzt man es jedoch — und das muß man tun, will man ihm historisches Verständnis entgegenbringen — in Parallele mit der Judenordnung, wie säe in den übrigen preußischen Provinzen *) Perles a. a. O. S. 115.

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