Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 585 (sequence 19)
- Language
- German
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Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. 585 orte und unbeweglichen Grundstücke der Juden. Wahl des Wohnorts und Gewerbes sowie Kauf eines Grund- Stückes bedurften der Einwilligung der Kammer, die sich eine Verweisung in die Städte teils vorbehielt, teils für den Betrieb kaufmännischen Verkehrs und städtischer Gewerbe bereits forderte. Neubauten wurden auf wüsten Plätzen und abgetretenen Stellen, für die sich kein christlicher Bürger fand, unter Gewährung der üblichen Hülfsgelder gestattet, wofern für die Soldateneinquartierung vorgesorgt ward. Bestehende Judenquartiere wurden zwar nicht angetastet, aber die Bürgerschaft doch in ihrem Interesse ermahnt, von solchen Privilegien abzugehen1). Die zweiundzwanzig Paragraphen des dritten Kapitels befaßten sich mit den Gewerben der Juden. Nachdem die Bestimmungen über die Genehmigung der Kammer sowie die Beschränkung des Handels auf die Stadtbewohner wiederholt und für die Uebergangszeit gewisse Ausnahmen mit strengen Straf- Verordnungen angegeben waren, erfolgte die Aufzählung der den Schutzjuden erlaubten Gewerbe und Nahrungsarten in kaufmännischem Handel, in Künsten und Hand״ werken, in Ackerbau, Viehzucht und Fuhrwesen, in Hand• und Lohnarbeit. Der Handel wurde kontingentiert und für Handlungsbücher und Rechnungen deutsche oder polnische Sprache anbefohlen, das Hausieren außerhalb der Jahrmärkte aufs schärfste verboten, für das Handwerk Ablegung einer Meisterprüfung und ausschließliche Beschäftigung inländischer jüdischer Gesellen und Lehrlinge, es habe denn die Kammer außerordentlicher Weise Christliebes Personal erlaubt, angeordnet, die Anlage nützlicher Fabriken unter derselben Bedingung freigegeben. Sodann *) Am 23. Januar 1797 sprach sich Hoym in einem aktuellen Fall zwar für den Schutz gültiger Stadtprivilegien de non tolerandis Judaeis aus, jedoch gleichzeitig für deren Aufhebung oder Abänderung, falls ein solches Vorrecht, dereinst aus Religionshaß erteilt, nunmehr keinen Vorteil bringe, s. Landsberger, Förderung der Emanzipation tisw. a. a. O., S. 90.