Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 580 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2829132-2829851-2829857-2892502--40729-2892589- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
580 Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. David Friedländers, der bereits im Mai 1795 fehlte, nichts verlautet. Man knüpfte an einen gegebenen Fall an, der sich im Dezember 1796 vor dem Kammergericht ereignete. Als einem unbemittelten Schutzjuden der Kostenerlaß abgeschlagen wurde, weil die Erlangung und Belassung eines Ansetzungsprivilegs an den Nachweis des erforderliehen Vermögens gebunden sei, beschwerten sich die Aeltesten im Februar und suchten um grundsätzliche Einräumung des Armenrechts für den Notfall nach. Das Reskript des Justizdepartements vom 17, Juli 1797 wies die Bittsteller ab und erklärte dem Kammergericht gegenüber die Aufhebung der bisherigen Observanz für äußerst bedenklich, da der jüdischen Nation, solange keine solide bürgerliche und moralische Verbesserung stattfinden könne, ein vorzüglicher Hang zu Wucher, Chikanen und Prozessen nicht ohne Grund vorzuwerfen sei. Was besagte da der Zusatz, man dürfe den Parteien niemals, weil sie die Kosten nicht gleich herbeischaffen könnten, die Justizpflege versagen, sondern müsse nach Befinden der Umstände eine Stundung gewähren und bei der Eintreibung die Exekution mildern1)? Die oberflächliche, übelwollende Charakterisierung, welche die jüdischen Untertanen Preußens bei der allgemeinen Wendung der Angelegenheit in einer öffentlich publizierten Urkunde erfuhren, wirft ein grelles Licht auf das ganze Regime. Man kann nicht kürzer und in gewissem Sinne besser den Erfolg der Reformbestrebungen in den altpreußischen Provinzen zusammenfassen. VIII. Was alles darin verborgen lag, offenbart sich am deutlichsten, wendet man sich abermals dem Widerspiel des Generaldirektoriums zu, dem Kreise der Provinzen, ~ ף N. C. G. X, 1797, Nr. 56, S. 1317 f.; Terlinden, S. 291, Geiget I, S. 140, II, S. 173.