Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 576 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2829132-2829851-2829857-2892502--40725-2892585- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
576 Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. der Aufsicht, die ihnen pflichtgemäß über die Angehörigen ihrer Nation zustand1). Ob dieser verhältnismäßigen Genögsamkeit mochte das Generaldirektorium angenehm überrascht sein; es übergab die Bittschrift am 2. Juni dem Justizdepartement, ohne sich ungünstig oder ablehnend zu äußern* *). Die angerufene Behörde erinnerte sich wohl des allerhöchsten Versprechens, das im Juni 1792 in voller Öffentlichkeit kundgetan worden war. Ihre Antwort vom 8. Juni regte den Wiederbeginn der gesamten Reform an, forderte aber den geharnischten Protest des Generaldlrektoriums heraus, das am 21. Juli, auf Eingaben der Berliner Kaufmannschaft sich stützend, die Emanzipation nicht nur von den Wünschen der Juden für abhängig erachtete, den hartnäckigen Widerwillen, die bedenkliche Unzufriedenheit der christlichen Untertanen ins Treffen führte und solche selbst bei partieller Verbesserung als unausbleiblich hinstellte8). Die Gegensätze verwirrten sich, als man im Oktober, ohne zunächst das Prinzip zu klären, die Diskussion über die einzelnen Punkte anschnitt. Die Gesetzkommission, l) Geiger I, S. 140, II, S. 174, Allg. Ztg. d. J. S. 235 Die betreffenden Darstellungen von Geiger und Philippson weichen in mehreren Punkten erheblich von einander ab; eine Auflösung der unterlaufenden Widersprüche bliebe einer Einsicht in die Akten vorbehalten; die Schilderung des Textes vermittelt auf Grund des gedruckten Materials so weit wie möglich. Siehe nunmehr die höchst eingehende Darstellung bei Freund I, S. 66—75 und II, S. 99—127. *) So muß wohl die Angabe Allg. Ztg. d. J. S. 235, es habe die Petition als völlig berechtigt anerkannt, gemildert werden. Siehe jetzt jedoch Freund I, S. 69. *) Geiger II, S• 174 f., Allg. Ztg. d. J. S. 235. Geigers Angabe, Generaldirektorium und justizdepartement seien darin einig gewesen, daß trotz der eingetretenen Ruhe eine allgemeine Reform des Jadenwesens nicht vorgenommen werden könne, stimmt keinesfalls, da erstens die Anseinandersetzungen des bei Ihm abgedruckten Schreibens überflüssig und an eine falsche Adresse gerichtet wären, zweitens Philippson seine Akten nicht total verlesen haben kann. Vgl. hierzu Freund a. a. O.