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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 5 · p. Seite 575

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 5
Article
Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
Date
1913-01-01
Page
Seite 575 (sequence 9)
Language
German
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Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. 575 unbebauten, in anderen Städten nur auf wüsten Stellen aufzuführen. Es war eine geringfügige Entschädigung, daß man ihnen den Genuß der Freiheiten in Aussicht stellte, die Christen bei einem Neubau zustanden1), während man gleichzeitig die numerische Beschränkung der Judenhäuser festhielt2). Unter dem 16. September kam wieder ein Generaidirektorialreskript heraus, das den vor der Ansetzung über das Vermögen zu leistenden Eid mit dem hergebrachten Schwurzeremoniell bekleidete3). Den Reigen vervollständigt eine Verordnung vom 9. November des nächsten Jahres, die, um den heimlichen Verkauf eines Hauses zu hintertreiben, eine förmliche Untersuchung anbefahl, wofern ein Mietsvertrag zwischen Christen und Juden die Dauer von sechs Jahren übersteige4). Sei es, daß man die Stimmung würdigte, die nach wie vor den Kreis der Minister beherrschte und sich in dergleichen Erlassen entlud, sei es, daß man, durch die früheren Erlebnisse gewitzigt, von der ehemaligen Politik, welche unmittelbar auf das Ganze zielte, sich loszusageh und auf Teilerfolge zu beschränken gedachte, sei es gar, daß man, im Innern dennoch entmutigt, ohne den Glauben an einen befriedigenden Sieg, wenigstens seiner Pflicht gegen die Gesamtheit genügen wollte, das Generaldirektorium erlebte es, daß den Juden ein Beharren auf der Verwirklichung des großen Reformprojekts gar nicht in den Sinn kam. Die Petition der Oberlandesältesten vom 22. Mai 1795 erstreckte sich allein auf spezielle Gravamina, die außerordentlich der Juden bedauernswertes Schicksal erschwerten. Sie ersuchte um Milderung der Bankrottbe- Stimmungen, um Abschaffung der solidarischen Haftbarkeit in Diebstahlssachen, um Befreiung der Ältesten von ג) Terlinden S. 148 f.; vgl. Friedländer S. 66. *) Das. S. 1471. ף Das. S. 91> 302. ף Das. S. 143 f.

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