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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 5 · p. Seite 574

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 5
Article
Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
Date
1913-01-01
Page
Seite 574 (sequence 8)
Language
German
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574 Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. heit«, beseelt und sie ermutigt hatte, die Dinge beim rechten Namen zu nennen, ohne Feilschen und Handeln, auf ihrem Schein zu bestehen, unbeirrt das Ganze zu fordern und jede Konzession trotzig zurückzuweisen selbst auf die Gefahr hin, jeglichen Anspruchs verlustig zu gehen — summiert man all die vorstehenden Posten und addiert zu ihnen menschliche Schwäche und Leidenschaft, dann kann über das Ergebnis der Rechnung gar kein Zweifel bestehen. Die Antipathie, welche das Generaldirektorium gegen die Gleichberechtigung der Juden ursprünglich mehr aus traditioneller Gewohnheit und gefühlsmäßigem Instinkt denn aus bewußter Überlegung verspürte, mußte sich ungezwungen aufs intensivste verstärkt und vertieft haben. Sie rüstete sich mit jeder Waffe, machte sich jedes Mittel zu Nutze, mochte es einem vornehmen Kampf oder kleinlicher Befehdung dienen. In dem nämlichen Zeitpunkt, da aus dem Osten der Monarchie die freiheitlichsten Reformpläne einliefen, da mit der Beendigung des französischen Krieges kraft des Königswortes die Umgestaltung des Judenwesens wieder aktuell wurde, unterließ das Generaldirektorium nichts, um alle Ungewißheit über seinen gegnerischen Standpunkt zu zerstreuen und die Erwartungen der Juden niederzuschlagen, die doch aus dem, was sich in Südpreußen zugetragen, Nahrung gezogen haben konnten. Ein Reskript vom 17. Mai 1795, ergänzt durch die Verfügung vom 18. Juli, verbot neuerdings die Verheiratung des jüdischen Gesindes das in Brauereien und Branntweinbrennereien diente, und setzte auf eine heimliche Pachtung, falls bei einem oder andern sich ein redlicher Verdacht äußere, nochmals Weg- Schaffung und Verweisung1). Am 15. Juli erging für die zweiten Judenkinder, deren Etablierung einst mit hohen Kosten erkauft war, die Vorschrift, falls sie sich mit Häusern ansässig machten, ihre Bauten in Berlin nur auf ג) Terlinden S. 88!,, siehe oben S. 95.

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