Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Erwiderung
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 503 (sequence 3)
- Language
- German
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Erwiderung. 503 .עשרים " י ואין בית דין שקול מוסיפי! עליהם עוד אחד הרי כאן עשרים ושלשה Wir sehen also, daß der Vorsitzende auch hier nicht zu den zehn Mitgliedern der Edah gezählt wurden. Herr Karlin will die 7-gliedrigeri Richterkollegien des Josepbus auf die Siebenmänner-Versammlungen zurückführen, die bei Kalenderbestimmungen erforderlich waren, und sagt: »R. Simon b. Gamliel weist diese Tätigkeit (Entscheidungen über das Kalenderwesen) den kleinen Ortsbehörden zu«, ln der Mischna steht nämlich:רבן שמעון בן.גמליאל אומר בשלשה מחחילין ובחמשה נושאי] ונותנין וגומרין בשבעה ואם גמרו בג, מעוברת. Darin erblickt Herr Karlin eine Zuweisung an die kleinen Ortsbehörden und fügt dann hinzu: »Da das Kalenderwesen, wie bekannt, damals von großer Wichtigkeit war, ist es naheliegend, daß in Jerusalem, das für Josephus als Beispiel diente, stets die örtliche Behörde aus sieben Personen bestand«. R. Gamliel hat von siebengliedrigen Behörden nicht gesprochen, auch nicht von örtlichen Behörden. In Jerusalem hat es auch eine solche nicht gegeben. R. Jose sagt ganz unzweideutig: »Der einundsiebziggliedrige Gerichtshoi saß in der Quaderhalie und zwei dreigliedrigeGerichtshöfe; der eine der letzteren auf dem Tempeiberge, der andere im Tempelhofe« (Tosifta Sanhedr. VII, 2; Sabbat 88 b). Zu Entscheidungen über das Kalenderwesen, von welchen in den Worten R. Gamliels die Rede ist, wurden bekanntlich von dem Vorsitzenden des großen (71giiedr.) Gerichtshofes sieben Mitglieder des großen Gerichtshofes eigends zu diesem Zwecke delegiert, und den Vorsitz in dieser Delegation mußte in der Regel der Präsident des großen Gerichtshofes führen, wovon man nur in Ausnahmsfällen abwich (Sanhedr. 10b-—11 b). Es mußten bekanntlich מזומנין sein (vgl. über den Vorgang Maimuni, h. Kiddusch hach. III, 9), und hierzu wurden nur die hervorragendsten Männer delegiert (Sanhedr. das., Berach. 63 b, jer. Chagiga III, 1, Jebam. 122 b u. a. St.). Es gab also in Jerusalem keine 7gliedrige Ortsbehörde, und daß die von Josephus eingeführten siebengliedrigen Gerichtshöfe in Galiläa mit diesen Dingen nichts zu tun haben (vgl. Beil. Jud. II, 20y 5 Ss sv sxoc<7t$ tv&Xzi $w&oc<nrai), bedarf wohl keiner Erörterung. Es bleibt also dabei, daß das kleinste Richterkollegium in der Praxis nicht gerade aus drei Mitgliedern bestand. Wie hervorragende babylonisehe Amoräer zehngliedrige (richtiger 11) Richterkollegien beriefen, so werden in Palästina neben dreiauch siebengliedrige Gerichtshöfe gewesen sein. Beide Einrichtungen werden sich auf die Deutung des Wortes עדה gestützt haben. Unsere Mischna versteht schon unter 10 עדה, nicht nur die Mischna Megilla III, 4, sondern auch unsere Mischna Sanhedrin I, 1: עדה שופטת ועדה מצלח הרי כאן עשרים. Wir