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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 4 · p. Seite 372

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 4
Article
Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
Date
1913-01-01
Page
Seite 372 (sequence 12)
Language
German
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472 Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. Sonst wurde das Generaldirektorium in seiner tatenlosen Beschaulichkeit durch keinen anspornenden Eindruck gestört. Es kümmerte sich nicht um das löbliche Muster der Breslauer Kammer, die, von Hoym wiederholt aufgemuntert, nicht allein die Intoleranz von Handwerkern und Magistratsbeamten einzudämmen suchte, sondern nach einem Anlauf von 1792 zu einer Neuregelung des Judenwesens Ende 1794 nochmals eine Kommission niedersetzte* 1), obgleich auch sie in diesem Punkte eine Rücksichtnahme auf die französische Revolution nicht außer Acht ließ2). Das Generaldirektorium war weit davon entfernt, auch bloß in der Theorie Grundsätze etwa des Sinnes aufzustellen, daß keinem aufgeklärten Staate die Religion an und für sich eine Entschuldigung darbieten könne, diese oder jene Volksklasse, welche nicht der herrschenden Glaubensmeinung im Staate zugetan sei, bloß deshalb von der Gleichheit der übrigen Staatsbürger auszuschließen und sie wegen ihrer abweichenden Religionsbegriffe mit höheren Lasten zu belegen, daß der Staat kein Recht habe, durch Haß, Verfolgung, Bedrückung oder höhere Abgaben abweichende Religionsmeinungen zu bestrafen, daß der allgemeine Duldungsgeist buchstäblich mit der Lehre des göttlichen Stifters der christlichen Religion übereinstimme3). Ebenso wenig kehrte man sich in Berlin an die öffentliche Meinung, die vornehmlich durch die Aktenpubiikation Friedländers vom Jahre 1793 einen Einblick in die geführten zwischen einem Generalprivilegierten nnd seinem christlichen Kompagnon erzwingen wollte. 1) Freudenthal S. 421 ff., 423 ff., 477 ff. 2) Das. S. 426. In dem Bericht von 1792 ist immerhin ein kleiner Rückschritt unverkennbar. Die Notwendigkeit, eine religiöse Reform, für deren radikale Eingriffe man einen staatlichen Zwang nicht von der Hand wies, der bürgerlichen vorangehen zu lassen, wird doch äußerst entschieden betont; eine leise Andeutung (S. 425) läßt vermuten, daß man begann, nach Berlin hinüberzuschielen. *) Das. S, 424 f.

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