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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 4 · p. Seite 370

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 4
Article
Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
Date
1913-01-01
Page
Seite 370 (sequence 10)
Language
German
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470 Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. betrage von 46,700 Talern durchsetzte die jedoch nach der Willensmeinung der jüdischen Vertreter nicht als dauernde Repartition gelten sollte1), ließ es sich keine neue Konzession irgendwelcher Art entringen. Es hielt sich sorgfältig wenigstens an den einen Passus des königlichen Aufschubs, der die ganze Sache bis zur Beendigung der Kriegsläufte vertagte, wenn es auch nicht die Hände rührte, um ihren sonstigen Ermahnungen gerecht zu werden. Die spärlichen Verordnungen, die es bezüglich der Juden von Mitte 1792 bis Anfang 1795 traf, waren untergeordneter, nebensächlicher Natur; sie behandelten den Detailverkauf von Fabrikwaren innerhalb des Landes, der sowohl den fremden wie den unvergleiteten einheimischen Juden bei Strafe der Konfiskation und Ausweisung untersagt blieb, den Tuchhandel, dessen Engros-Betrieb den Generalprivilegierten freistand, während sie mangels einer zunftmäßigen Qualifikation für den Detailverkauf gleich den gewöhnlichen Schutzjuden überhaupt einer Konzession bedurften, die Vormundschaft unehelicher Kinder, die, wenn Vater oder Mutter Juden waren, durchweg einen christlichen Vormund erhielten, eine Instruktion für die Prediger über die Kennzeichen des wirklich erfolgten Todes, um bei der üblichen Beschleunigung der Beerdigung das Begraben lebender Menschen zu vermeiden2). Eine rühmliche Ab- ‘) AUg. Ztg. d. J. S. 234 f.; S. 235 Anm. 3 ist die Repartitionsiabelle abgedruckt. Die gepflogenen Verhandlungen, die bei dem zähen Widerstand der Juden und dem Eingreifen einer reformfreundliehen Königsberger Minorität einen sehr bewegten Verlauf nahmen, schildert eingehend Freund I, S. 57—65 und II, S. 91—96. Vgl. auch Täubler a. a. O. S. 25—29, dessen Darstellung freilich von Mißverständnissen nicht frei ist. s) N. C. C. IX, 1792 Nr. 55, S. 1043 f. (26. Juni 1792) - durch Reskript an die Märkische Kammer vom 11. September 1792 wird die Grafschaft Mark noch davon ausgenommen, Terlinden S. 261 f. -; das. IX, 1794 Nr. 1, S. 1859 f. (7. Januar 1794), Geiger I, S. 140, II, S. 172 f.; Terlinden S. 240 f,, Rönne und Simon S. 485

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