Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 369 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2829132-2829851-2829856-2892353--40608-2892453- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Jadengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. 469 und Ritual-Koaktion und -Disziplin1), die Verminderung des Oemeindepersonals — wie man sieht, lauter Dinge, die dem letzten Reformplan entstammten* *). Man hätte es den Juden nicht verargen können, falls sie der Erlaß ein gutes Omen für die Zukunft ihrer Sache dünkte. Nicht genug, daß sich das Generaldirektorium zu diesen Zugeständnissen hatte verstehen müssen, die ihm gewiß trotz ihrer Dürftigkeit und Verklausulierung nicht leicht gefallen waren, das Reskript bezeichnete seine Bestimmungen nachdrücklich als bloße Vorbereitungen, damit bei aufhörenden Kriegskonjunkturen sofort zur Exekution der Reform nach den bereits bestätigten Grundsätzen geschritten werden könne, es nahm bei der Steuerverteilung auf ihre praktische Durchführung schon im voraus Rücksicht, es erwähnte namentlich die Vermehrang der Nahrungs- und Erwerbsarten. Zwar wurde ein überschwenglicher Optimismus, noch ehe er Platz greifen konnte, in energischer Weise baldigst Lügen gestraft. Als zu dem festgesetzten Termin alle Gemeinden mit Ausnahme Schlesiens ihre Vertreter nach der Hauptstadt entsandten, um »die sämtlichen zufälligen Abgaben der Juden in eine feste Vermögenssteuer« umzUsetzen, zeigte das Generaldirektorium, daß es das Heft unentreißbar in Händen habe. Obschon es dem hartnäckigen, wiederholten Begehren nach einer abschriftlichen Eröffnung des Reformentwurfes zuletzt nachgab und nicht früher als Mai 1793 eine Verteilung der Steuern in ihrem Gesamt- *) Rönne and Simon S. 214, Anm. 2 druckt den auf diesen Punkt bezüglichen Passus ab, datiert ihn aber irrtümlich auf den 5. Juni 1797, vgl. auch Friedländer,׳ S. 24 f. *) Abgedruckt Friedländer S. 184—88; Geiger I, S. 139, II, S. 171, Allg. Ztg. d. J. S. 234, Philippson I, S. 378, Rönne und Simon S. 213. Welche Bedeutung dieser Erlaß für das innere Leben der Berliner Gemeinde, insbesondere für die Gestaltung der Gesellschaft der Freunde gewann, dafür siehe die interessante Darstellung bei M. Kalisch, Die Genossenschaft für Reform im Judenihum. Berlin 1846, S. 62—67.