Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 368 (sequence 8)
- Language
- German
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46S Die Judengesetzgebang Friedrich Wilhelms II. Sogar nüchterne Phantasie war durch die früheren Erfahrungen in stand gesetzt, sich unschwer auszumalen, was diese zeitweilige Nachgiebigkeit wahrhaft besagte, was die Judenschaft von der Vertröstung auf die Zukunft erwarten durfte. Es war doch ein kläglicher Rückzug, den das absolute Königtum vor dem passiven Widerstande seiner Beamtenschaft antrat. Drei kurze Monate hatten genügt, die schmetternde Fanfare, die vom Throne erklungen war, in eine traurige Chamade zu verwandeln. Die Geschichte der preußischen Judenreform ist für das Studium des Niederganges und Verfalls nach dem Tode Friedrichs des Großen sehr lehrreich: nunmehr zum zwei• ten Male kostete sie an sich die Regierung Friedrich Wilhelms II. in ihrem vorzüglichen Charakteristikum aus, in ihrem Wechsel zwischen viel verheißenden Anläufen und plötzlichem Nachlassen und Stillstehen1). Allerdings der gute Wille des Königs durfte nach wie vor nicht bezweifelt oder in Abrede gestellt werden. Daß man seiner vollkommen versichert war, was freilich nur gar zu wenig besagen wollte, bewies das allerhöchste Reskript, das unter dem Datum des 5. Juni 1792, unbekümmert um die kriegerischen Verwicklungen, an sämtliche königliche Kammern erging. Es hob die solidarische Ver- Haftung für die besonderen öffentlichen Abgaben und die Kosten der Gemeindebedürfnisse auf; eine Zusammenkunft von Bevollmächtigten aller Gemeinden, die in Berlin auf den 2. September anberaumt wurde, sollte unter Leitung einer landesherrlichen Kommission ein für alle Mal auf die jetzigen Schutzjuden das Totalquantum der Steuern reparderen, erhöht um eine Pauschalsumme von 13505 Talern zum Ersätze des von der noch auszuführenden Reform befürchteten Einnahmeausfalls. Außerdem verfügte das Rundschreiben die allmähliche Tilgung der Gemeinde• schulden, die Abschaffung aller Kirchen- oder Synagogen- ‘) Prutz, S. 268.