Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 367 (sequence 7)
- Language
- German
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Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. 467 und verflogen. So konnte das Generaldirektorium sich darauf verlassen, einem nennenswerten Widerstand nicht zu begegnen, wenn es sich aufs neue judenfeindlich betätfgte; soweit ein solcher dennoch von Friedrich Wilhelm ausging, markierte er ihn mehr in künstlicher Pose, um seiner Würde äußerlich nichts zu vergeben. Am 16. Mai 1792 teilte das Generaldirektorium offiziell dem König mit, das Reglement zur Reform des Judentums sei abgefaßt, fertig zur Vollziehung und Verwirklichung. Vor der Einreichung finde es sich jedoch aus treuester Devotion verpflichtet, auf die Bedenken hinzuweisen, die gegen die Vornahme und Durchführung einer so wichtigen Veränderung teils aus dem allgemeinen Vorurteil bei Chri* sten und Juden, teils aber hauptsächlich aus den jetzigen Konjunkturen und dem bevorstehenden Kriege erwüchsen. Es stelle daher den Antrag, das Reglement und damit zugleich die wirkliche Ausführung der Reform bis zur Erledigung des Krieges auszusetzen.* 1) Die Antwort des Königs ging am 21. Mai ab. Dem Geständnis, den eingereichten Bericht nicht ohne Verwunderung und Befremdung gelesen zu haben, reihte sich darin unter billiger Enthaltung von aller weiteren Aeußerung das Einverständnis an, daß die Ausführung bis nach geendigter Kampagne aufgeschoben werde; das Generaldirektorium empfing aber den wohlmeinenden Rat, die Zwischenzeit gut anzüwenden und alsdann endlich eine Sache zustande zu bringen, die zur Aufnahme des Staates diene, in anderen Ländern längst eingeführt sei, und davon Se. Königliche Majestät garnicht abzugehen willens sei2). *) Geiger I, S. 138, II, S. 170, Allg. Ztg. d. J. S. 220, Philäppson I, S. 377. Daß nach Freund I, S. 56 Wlömer dem motivierenden Ent-, würf ausarbeitete, dürfte sich ähnlich wie seine Tätigkeit in der Reformkommission (vgl. oben S. 220 f.) erklären. s) Geiger I, S. 138, II, S. 170, Allg. Ztg. d. J. S. 234, Philippson I, S. 377 f., vgl. Friedländer S. 184 f., der in der Urkunde vom 5. Juni 1792 die Kabinettsordre auf den 20. Mai datiert. 30*