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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 4 · p. Seite 417

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 4
Article
Eine unbekannte jüdische Sekte
Date
1913-01-01
Page
Seite 417 (sequence 24)
Language
German
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Eine unbekannte jüdische Sekte. 417 ist auch der Grund für das Verbot, - 11, 7 — kein störriges Tier am Sabbath frei herumlaufen zu lassen, in der Lehre der Karäer zu finden, wonach es die Pflicht des Besitzers sei, darauf zu achten, daß die ihm gehörigen Tiere keinen Schaden am Sabbath anrichten, und, »wenn sie bösartig sind, mit Stricken befestigt werden müssen, daß sie den Sabbath nicht entweihen« שור נגח ובהמה וחייה (1רעה יקשרום בחבלים וישמרום ולא יהללו ימות קדשך, Freilich ganz sicher ist diese Auffassung von dem Passus אם־ סוררת היא nicht, da er eben so gut als Nachsatz zum vorhergehenden ♦ ♦ ,אל ירם ידו gehören kann, wonach nur verboten wird, ein störriges Tier durch Schläge zu bändigen, weswegen es nicht frei herumlaufen darf, damit man nicht in die Versuchung komme, es zu schlagen. Lehrreich für das Verhältnis der karaitischen Lehre zu der unserer Sekte ist die Übereinstimmung bezüglich des Verbots der Nichtenehe, das in unserer Schrift ganz deutlich als eine Halachah erscheint, die ihr ganz eigen ist und die wir auch als die einzige »Häresie» unter ihren vielen Gesetzen fanden* *). Auch in der karäischen Literatur gibt3) es kaum eine gesetzliche Differenz, die so häufig und so ausführlich behandelt wird wie das Verbot der Nichtenehe oder genauer gesagt, die Anwendüng der Analogie auf die Verwandtschaftsehen, auf Grund welcher die Karäer, wie unsere Schrift, diese verbieten. Aber es wäre ganz unberechtigt, aus dieser Übereinstimmung glauben einem schwer fiele, selbst wenn die Karäer es auch ausdrücklich behauptet hatten, was aber nicht der Fall ist. Hadassi 41 d behauptet übrigens, daß auch die Zadukkäer die Ansicht der Karäer teilten. *) Hadassi 56 d geht sogar noch weiter und behauptet, daß es verboten sei, einen Brunnen offen zu lassen, weil jemand hineinfallen könne und der Besitzer durch die Veranlassung eines Unfalls sich eine Sabbathentweihung zu Schulden kommen ließe. a) Vgl. S. 293 f. 8) Von Anans Gesetzbuch bis auf Basch jatzis אדרת gibt es kaum ein halachisches Werk unter den Karäern, das nicht diese Rechtsfrage ausführlich behandelte. Monatsschrift, 57. Jahrgang. 27

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