Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Eine unbekannte jüdische Sekte
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 414 (sequence 21)
- Language
- German
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414 Eiße unbekannte jüdische Sekte. Chalizah —, denn bei Boas heißt es: »und er nahm zehn Mäntier von den Ältesten der Stadt«; Boas aber trug seine Angelegenheit einem Gerichtshöfe vor«1), so liegt hier nur eine etwas ungenaue Sprache vor, Was er sagen will, ist, daß zehn Männer der durch den Gerichtshof geleiteten Chalizah beiwohnen müssen2), aber nicht daß diese zehn Männer Mitglieder desselben sind. Jedenfalls ist mir keine einzige Stelle in der karaitischen Literatur bekannt, in der ein zehngliedriger Gerichtshof verlangt wird3). Eine bedeutende Differenz zwischen den Karäern und unserer Schrift in Rechtsfragen besteht auch darin, daß diese — 9, 1 — den Juden verbietet, sich der »nichtjüdischen Autorität« zu bedienen, um einen jüdischen Verbrecher der verdienten Strafe zu überweisen, während jene es gestatten, im Falle, daß das jüdische Gericht keine Macht hat, seine Entscheidungen zu erzwingen4). Dagegen nähert sich die Ansicht der Karäer der unserer Schrift — 9, 17 —, wenn sie dem Zeugen eines Verbrechens die Pflicht auferlegen, davon Anzeige zu erstatten, wenn auch sein Zeugnis direkt von keinem Nutzen ist, da die Überführung des Schuldigen nur durch *) Für דפרישין liest Harkavy richtig דפרשינן, womit auf Gesetzbuch 111 verwiesen wird, wo aus שער gedeutet wird, daß Boas vor einen Gerichtshof kam; vgl. auch Hadassi 64 unten, das Harkavy z. St. übersehen hat. 2) Vgl. auch Pirke R. El. XIX, wo gleichfalls gelehrt wird, daß Chaiizah in Gegenwart von zehn — nicht gerade Richtern, vgl. R. D. Luria z. St. — vollzogen werden müsse; in der Parallelstelle Midr. Teh. XCII, 264, ed. Buber, wird wie von Anan auf Ruth III, 2 zum Beweise dafür hingewiesen. Daß dies nicht, wie Luria und, ihm folgend, Buber meinen, ein Kopistenfehler ist, ergibt sich aus Anans Behauptung. s) Vgl. Hadassi 146 d, Zeile 22, dessen Worte ganz sicher den Einzelrichter voraussetzen. 4) Nahawendi, 1 משאת בניb, wo ]*אי gestrichen werden muß; vgl. auch Anan, Gesetzbuch 116, der aber wohl von dem Falle spricht, wo Juden ohne Notwendigkeit mit ihren Streitigkeiten zu heidnischen Gerichten gehen.