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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 4 · p. Seite 413

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 4
Article
Eine unbekannte jüdische Sekte
Date
1913-01-01
Page
Seite 413 (sequence 20)
Language
German
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Eine unbekannte jüdische Sekte. 413 sprechung öffentlich sein müsse, weswegen sie die Gegenwart von mindestens zehn Personen verlangen, aber nicht mehrere Richter. Nahawendi1) bemerkt daher mit Bezug auf Ruth IV, 2, daß die zehn Männer, vor denen Boas und der Ungenannte ihre Rechtsangelegenheit brachten, aus den Richtern und Zeugen sich zusammensetzten, und ähnlich findet Anan — Gesetzbuch 112 — in diesem biblischen Verse eine Andeutung dafür, daß mindestens zehn Männer der Vollziehung der Chalizahzeremonie beiwohnen müssen2). Wenn daher dieser Karäer an einer andern Stelle3 * * * * 8) bezüglieh der Chalizah sagt: לי׳ זקנים טרתבינן בבית דינא דפת׳ גבי בעז ויקח עשרה אנשים מזקני העיר ובעז בבית דינא ׳היא דפדר מילתיה »und zehn Älteste bilden das Gericht — zur Vollziehung der משאת בנימין ף lb, wonach der Satz הוא p וחסר מעשרה לא ישפוט אומר nicht sagen kann, — so P02nanski REJ. XLV, 69 — daß ein Gerichtshof aus zehn Mitgliedern bestehen, sondern daß ein Publikum aus mindestens zehn Männern der Gerichtsverhandlung beiwohnen muß, weswegen auch der Singular י^פוט und nicht ישפטו was allein richtig wäre, falls von der Zahl der Richter die Rede wäre. Der in der vorigen Anmerkung aus der Mischnah Abot zitierte Spruch findet sich bei Nahawendi in der Form כי שופט יחיד שדי, womit er aber vielleicht nur die Anwesenheit eines Publikums verlangt, da es auffällig wäre, nichts über die erforderliche Richterzahl zu erfahren. 2) Wie die Karäer, so beruft sich auch der Talmud Ket. 7b auf diesen Vers zum Beweise dafür, daß der Segen über das Brautpaar ברכת חתנים nur in Gegenwart von zehn ausgesprochen werden könne. Anan verlangt deren Anwesenheit für Chalizah wie für Eheschließungen — 112, 113 —, die späteren Karäer entscheiden wie^die Rabbaniten, daß zwei Zeugen bei der Eheschließung genügen — Nicomedi, Naschim VI —, ohne auch nur Anans Ansicht einer Widerlegung zu würdigen. Vielleicht hält er selbst die Gegenwart von zehn nicht für »erforderlich« מעכב, sondern nur für wünschenswert. Vgl. auch Maimonides, Moreh III, 49. 8) Fehlt merkwürdigerweise Im Gesetzbuch, obwohl der über חליצה handelnde Teil uns erhalten ist, lag aber einem anonymen karaitischen Schriftsteller vor, vgl. Poziianski a. a. O. 67 und Harkavy Gesetzbuch 172.

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