Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Eine unbekannte jüdische Sekte
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 412 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2829132-2829851-2829856-2892350--40548-2892396- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
412 Eine unbekannte jüdische Sekte. tersbestimmung für Zeugen lautet in unserer Schrift a. a. O.: »so lange seine Tage nicht voll sind, ausgemustert zu werden,« und wir dürfen wohl darin die Andeutung finden, daß Frauen nicht als Zeugen auftreten können. Dies entspricht zwar der Ansicht der Halachah — Baba kamma I, 3; Scheb. V, 1 — aber nicht der der Karäer1), die Frauen als Zeugen zulassen. Auch die emphatische Hervorhebung, daß ein Zeuge in keiner Angelegenheit zeugen könne — 9, 22 — widerspricht der Ansicht der Karäer2), die im Gegensatz zur Halachah in manchen Fällen auch einen Zeugen für genügend erklären. Wie bezüglich der Zahl der Zeugen unsere Schrift mit der Halachah gegen die Karäer übereinstimmt, so auch mit Bezug auf die Zahl der Richter. Theoretisch3 * 5) behauptet zwar die Halachah, daß in Zivilsachen ein Richter genüge, wie aber oben S. 173 nachgewiesen worden ist, ist das von unserer Schrift — 18, 1 — unbedingt verlangte zehngliederige Richterkollegium das normale unter den Rabbaniten. Die Karäer dagegen bestehen nur darauf, daß die Rechts־ legorie des Gesetzes I, 4 hingewiesen, der — wohl griechischer Anschauung folgend — das einundzwanzigste Lebensjahr als Zeit der Reife an setzt. *) Hadassi 133 a eifert in gewohnter Weise gegen diese Dis־ qualifikation der Frauen seitens der Rabbaniten und verschweigt dabei die ihm unbequeme Tatsache, daß Nahawendi — 1 משאת בדמק c — den Rabbaniten beisiimmt. Die späteren Karäer nahem sich gleichfalls der rabbanitischen Ansicht, vgl, Nicomedi, Edim 194 b und Baschjatzi Kidd. ha-Chodesch XIII. 2) Freilich herrscht darüber große Meinungsverschiedenheit unter den karaitischen Gelehrten, vgl. Hadassi 149b, מבחר und כתר תורה zu Lev. V, 1, Nicomedi, Edim 194c und Baschjatzi a. a. O. XII. Der Kornmentator des מבחר hat dessen Worte mißverstanden. Er bestreitet nicht die Giltigkeit der von der Halachah aufgestellte Regel ער אחר נאמן באסורי־ז, sondern die Lehre der alten Karäer, daß ein Zeuge ge־ nüge, um jemanden wegen der Übertretung eines religiösen Vergehens zu verurteilen. 5) Vgl. Sanh. 3 a, vgl. jedoch Abot IV, 7 »richte nicht allein, denn nur einer —־ Gott — richtet alleine.