Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Eine unbekannte jüdische Sekte
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 400 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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400 Eine unbekannte jüdische Sekte. der Ausführlichkeit, mit der darin die Sabbathvorschritten behandelt sind, zeigt, und doch sind die Differenzen ganz bedeutend. Das Verbot des Tragens, הוצאה והכנסה, in unserer Schrift — 11, 7 — wird in voller Uebereinstimmung mit der Halachah gegeben; verboten wird das »Hineintragen« von der Straße — einschließlich der Sackgasse מנוי! — nach einem Hause und das Hinausbringen aus einem Hause nach der Straße, während es im Buche1) der Jubiläen II, 30 heißt: Und sie sollen an diesem Tage weder hineinnoch hinausbringen von Haus zu Haus. Die Sabbathruhe schließt nach der mit der Halachah*) übereinstimmenden Ansicht unserer Schrift — 11, 12 — auch die Lohnarbeiter ein. Im Buche der Jubiläen wird dagegen in den Worten der Schrift, Exod. XX, 10 nur von den Sklaven geredet. Auch das von unserer Schrift und der Halachah gelehrte Verbot, eine Arbeit durch einen Nichtjuden verrichten zu lassen, fehlt im Buche der Jubiläen, was kaum ein Zufall ist. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Schriften betrifft die Sabbathgrenze, die, wie oben S. 398 näher ausgeführt worden ist, dem Buche der Jubiläen unbekannt ist. Es kennt nur das Verbot des Reisens, — I, 8 und 12 — während unsere Schrift genau dieselbe Sabbathgrenze hat wie die Halachah. Daß auch bezüglich des »Schöpfens des Wassers« unsere Schrift mit der Halachah gegen das Buch der Jubiläen übereinstimmt, ist gezeigt worden. Wichtiger noch als diese Einzelheiten ist die Differenz mit Bezug auf die Strafe für Uebertretung der Sabbathgesetze. Im Buche der Jubiläen wird für die Uebertretung irgend eines solchen Gesetzes die Todesstrafe angedroht, während in unserer Schrift von keiner Strafe die Rede ist. Die Erklärung hiefür ist oben gegeben; »rabbini- *) Nach dieser Stelle ist auch I, 8 zu erklären; »aus seinem Haus bringen« ist soviel wie »aus seinem Hause nach dem eines andern«. *).Vgl. oben S.. 158.