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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 3 · p. Seite 371

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 3
Article
Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
Date
1913-01-01
Page
Seite 371 (sequence 9)
Language
German
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Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. 371 lieh deren es sonst beim alten blieb, sollten von Fall zu Fall bewilligt1), die Vorrechte der Oeneralprivilegierten neben und über den Vorteilen der Reform unangetastet beibehalten werden. Der letzte Punkt drückte die Hoffnung aus, daß, gleichwie die Juden entsprechend der Pflicht und Vaterlandsliebe jedes guten, treuen und rechtschaffenen Bürgers aufs eifrigste sich bestreben würden, dem Staat und den christlichen Untertanen nützlich zu werden, die letzteren ihrerseits mit gleichmäßiger Ablegung hinder- -licher Vorurteile das wechselseitige, gemeine Wohl beförderten. Zusammenfassend darf man konstatieren, daß der neue Reformplan sich im Grunde tatsächlich unbefangener und annehmlicher repräsentierte, daß er den Wünschen der Deputierten Rechnung trug, wenn auch eben nicht in sehr ausgedehnter Weise2). Nichts desto weniger bot er immer noch längst nicht das, was a priori den Vertretern der Judenschaft vorschwebte. Mochte sie auch bei ihrer ausgesprochenen Sympathie für die aufklärerischen Reformideen die Gefährdung des Gemeindelebens nicht sonderlich bekümmern, es mußte sie verstimmen und bedenkiieh machen, daß die bürgerliche Gleichstellung mannigfach verklausuliert und eingeengt, die staatsrechtliche Emanzipation so gut wie völlig abgeschlagen war, nicht zuletzt aber, daß im Gegensatz zu dem schlesischen Edikt der Entwurf nicht im mindesten als eine Abschlagszahlung, sondern als eine definitive Erledigung der jüdischen Beschwerden gelten wollte: keine rednerische Floskel, keine wohlwollende Phrase verbrämten Einleitung oder Schluß, die einen neuen Wechsel verpfändet hätten. *) Von der Normierung eines Mindestvermögens nahm man also Abstand, was aber durchaus nicht eine Erleichterung in sich zu schließen brauchte, vgl. das außerordentliche Schutzprivileg des Juden Hirsch Magnus vom 9. August 1796 (Allg. Ztg. d. J. S. 235). 2) Philippson I, S. 376, Geiger 1, S. 137. 24'

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