Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 372 (sequence 10)
- Language
- German
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372 Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II, Kaum vier Tage befand sich der Entwurf im Kabinett des Königs, da erwiderte er bereits eigenhändig, er approbiere die Vorschläge; die einzige Aenderung, die er wünschte, betraf die Sondersteuer, deren Überschüsse den alten Schutzjuden proportional zugute kommen sollten1). Man tat ein übriges, daß man sich noch einmal mit der Judenschaft in Verbindung setzte. Man berief eine Konferenz der drei Generaldeputierten, verstärkt durch drei angesehene Aelteste, las ihnen den Reformplan vor und nahm am 13. Februar ihre Bedenken entgegen, die sich gegen jegliche Ungleichheit mit den Christen, zumal die Fortdauer der bisherigen Abgaben und der Pflicht der Fabrikenunterhaltung, wandten, für die neue Sondersteuer eine Bezeichnung ohne jüdisches Spezifikum vorschlugen und nochmals ihre Inkompetenz vorschützten, die Wehrpflicht zu übernehmen* *), Das Generaldirektorium schenkte ihrer Stimme kein Gehör. Es ging zur Tagesordnung über, vernahm noch den Minister Arnim, der am 20. Februar sich über die klarere Ausgestaltung einzelner Punkte äußerte*), und übergab am 23. die Akten an die Gesetzkommission zur Begutachtung, ein Verlangen, das am 5. März vom Justizministerium unterstützt und auf rabbinische Jurisdiktion, Zeugnisfähigkeit und Eidesleistungen spezialisiert wurde. . 0 Oeiger I, S. 138, II, S. 168, Allg. Ztg. d. J. S. 219. In dem bei Geiger a. a. O. abgedruckten Entwurf findet sich bereits S. 353 die gewünschte Änderung, da er die Fassung wiedergibt, wie sie im Februar 1792 hergestellt war. *) Geiger I, S. 138, II, S. 168 f. Allg. Ztg. d. J. S. 220, An letzterer Stelle findet es Pbilippson merkwürdig, daß die aufgeklärten Reformjuden gegen jene dem jüdischen Kultus- und Oemeindeleben feindlichen Bestimmungen nichts einwendeten! ’) Geiger II, S. 169. (Fortsetzung folgt.)