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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 3 · p. Seite 370

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 3
Article
Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
Date
1913-01-01
Page
Seite 370 (sequence 8)
Language
German
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370 Dei Judengesetzgebnng Friedrich Wilhelms II. Landes- und Magistratskollegien, das ein Vorbehalt für solche, die sich durch ausgezeichnete Rechtschaffenheit und Talente empfählen, hinsichtlich anderer Bedienungen der Art in etwas milderte, durften die Juden in Städten mit besonderen Ausschließungspriviiegien sich nicht niederlassen, kein Gewerbe treiben, das einer Zunft oder Ge- Seilschaft kraft unumstößlichen Rechtes allein zustand, in der Stadt und auf dem Lande aus dem Besitz von Christen keine Grundstücke oder Stellen erwerben, so daß sie sich mit wüsten bezw. neuen Plätzen begnügen mußten. Für ihren Stand wurde die herkömmliche Ausbildung der Christen zur Pflicht gemacht, ihre Aufnahme in Gilden, Zünfte und Innungen erlaubt und huldvoll empfohlen, für den Fall des Widerstandes der christlichen Kaufleute und Meister eine Fülle ausweichender Maßnahmen vorgesehen, einzig eine geringe Konzessionsgebühr und eine jährliche Sondersteuer im Betrage von einem bis zwölf Taler auferlegt. Die übrigen Juden sollten sich als Hausgesinde oder Tagelöhner verdingen. Müßiggang oder Landstreicherei wurden mit Fortschaffung belegt, Handelsbetrieb neben einem anderen Gewerbe ward mit besonders hohen Strafen, bei der dritten Übertretung unter anderm mit unnachsichtlicher Landesverweisung des Schuldigen samt seiner Familie bedroht Schuldverschreibungen von Nichtkaufleuten sollten ausnahmslos vor Gericht geschehen. Weiter wurden Heranziehung zum Militärdienst, wenn und insofern er verlangt werde, Unterwerfung unter die allgemeine Jurisdiktion, Einrichtung öffentlicher Schulen unter der Oberaufsicht des Oberschulkollegiums mit inländischen Lehrkräften, . nötigenfalls Besuch der christlichen Anstalten, Gebrauch der deutschen Sprache und Schrift für Verträge, Kontrakte, Rechnungen und Verhandlungen, desgleichen unveränderte Geschlechts- oder Zunamen, das Vermeiden des Beiwortes »Jude« in obrigkeitlichen Ausfertigungen angeordnet. Die Niederlassungen fremder Juden, hinsicht-

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