Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 369 (sequence 7)
- Language
- German
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Die Juden gesetzgebung Friedrich Wilhelms II. 369 großen und ganzen eine Wiederholung der Vorschläge von 1789, hier und da modifiziert und gemildert1). Die Einleitung motivierte zwiefach das neue Gesetz, einmal mit der Antiquierung des Generaljudenreglements von 1750, dessen Beobachtung unter den geänderten Umständen das endliche Verderben der Juden nicht ohne nachteiligen Einfluß auf den Staat bewirken werde, ferner mit der landesherrlichen Vorsorge der Regierung, alle Untertanen unterschiedslos nach Verhältnis und Fähigkeit in ihrem Zustand zu verbessern. Die Provinzen Schlesien und Ostfriesland ausgenommen, in denen die Regelung des Judenwesens teils schon geschehen war, teils in angemessener Weise noch erfolgen sollte, fügte man daher Änderungen, Verbesserungen und Deklarationen dem alten Reglement an, das demnach, wohl zu beachten, im Grunde seine Geltung nicht verlor. Die ersten Punkte brachten die früheren Anregungen über die bisherigen Abgaben, welche die jetzt lebende Generation unter sich zu repartieren und persönlieh zu leisten habe, über die zehnjährige Tilgung der Gemeindeschulden und die Verminderung des öffentlichen Personals, das zum Teil gewissermaßen verstaatlicht werden sollte. Dafür sollten die erwähnten Abgaben keiner solidarischen Verpflichtung mehr unterliegen, ebenso wenig wie Diebstähle und Hehlereien und zumal die Bedürfnisse der Gemeinde. Von der staatlichen Organisation der letzteren blieb überhaupt kaum etwas übrig; Aelteste, Vorsteher und Kassierer sollten durch obrigkeitliche Finanzbeamte ersetzt, Ritual- und Synagogenzwang aufgehoben, allein für die Anlegung eines gemeinschaftlichen Bethauses oder einer Synagoge die Einholung einer Genehmigung beibehalten werden. Der Handel mit allen Waren ward freigegeben, Zulassung zu allen Wissenschaften, Künsten, Professionen und Gewerben. Außer dem Verbot der Mitgliedschaft in ף Abgedr. Geiger II, S. 347-57; Geiger I, S. 137 f., II S. 168, Allg. Ztg. d. J. S. 219 f., Philippson I, S. 3761. Monatsschrift, 57. Jahrgang. 24