Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 365 (sequence 3)
- Language
- German
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Die Judcngesetzgebnng Friedrich Wilhelm* II. 365 4. April 1791, ergänzt durch das Zirkulare vom 28. desselben Monats, brachte das Edikt gegen die Betteljuden vom Jahre 1780 in Erinnerung und fügte verschärfend die Bestimmungen an, bei Uebertretungen sollte die Beamten Verantwortung und Strafe treffen, jede Behörde dürfe bloß den ihr persönlich bekannten, bei ihr wohnhaften Juden einen Reisepaß ausstellen1). Von solchen kleinlichen Chikanierungen sticht grell der Gnadenakt ab, den beinahe gleichzeitig, am 2. Mai, Friedrich Wilhelm vollzog. Auf die alleruntertänigste Vor- Stellung seines Oberhofbankiers und Chausseebauinspektors Isaak Daniel Itzig bewilligte er dessen Vater, dem Bankier Daniel Itzig, ein Naturalisationspatent, das sich auf seine männlichen Nachkommen uneingeschränkt, hinsichtlich der weiblichen Deszendenten aber unter Einschluß von deren Ehemännern bis auf die Enkel erstreckte. Es erkannte ihnen alle Rechte christlicher Bürger in den gesamten Staaten und Landen zu, so daß sie überal® als eine wirkliehe, christliche Bürgerfamilie angesehen und behandelt werden sollten, ohne sie auch nur den Leistungen der Generalprivilegierten zu unterwerfen2). Itzig bewies sich der einzigartigen Ehrung, die vergeblich von anderen erstrebt ward®), würdig. Er kaufte sich in Schöneberg als >) N. C. C. IX 1791, Nr. 22, S. 69 f., Nr. 30, S. 85 f. Terlinden 5. 105, 107 f., 118 f.; Geiger I, S. 1391., II, S. 172, Allg. Zig. d. J. S. 219, vgl. N. C. C. IX, 1794 Nr. 97, S. 2441 f. (Terlinden S. 78, Geiger II, S. 172). Außerdem erschien noch 1791 ein Reskr. y. 27. Jan. über die Aufbringung der Kalendergelder, Terlinden S. 121. ־) Abgedruckt Geiger II, S. 147—150; Geiger I, S. 104. Schon vorher im März fiel für die Itzigscbe Familie das mosaische Testamenfsrecht fort in Bewilligung einer von ihnen eingelaufenen Erlclärung (abgedruckt Friedländer S. 44—47), Geiger II, S. 151; vgl. hierzu das Reskr. an das Pupillenkollegium v. 1. Sept. 1788, ib. s) Friedländer S. 48—51, Geiger II, S. 151. Die bei Friedländei a. a. O. abgedruckte Petition sämtlicher Deszendenten des Vaters von David Friedländer (20. Januar 1792) hat Graetz a. a. O. S. 172 mißverstanden und fälschlich auf David Friediänder selbst bezogen, obschon