Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Eine unbekannte jüdische Sekte
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 291 (sequence 8)
- Language
- German
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Eine unbekannte jüdische Sekte. 291 Zaddukäern ihre Überlieferungen nicht als »Lehren der Alten«, sondern als Auslegungen des mosaischen Gesetzes bindend. Unsere Schrift aber spricht nicht allein von »den Grenzen, die die Alten festsetzten, und die man nicht verrücken darf«, sondern durch den gesetzlichen Teil derselben, besonders durch die Sabbathgesetze, schimmert ganz deutlich eine bewußte Klassifizierung der Gesetze als »biblisch« und »rabbinisch« hindurch. Oder will jemand behaupten, daß es reiner Zufall ist, wenn in unserer Schrift bei den Sabbathgesetzen nur gesagt wird, daß diese und jene Arbeit verboten ist, während im Buche der Jubiläen und in dem von demselben abhängigen Gesetzbuche der Falascha TSäzäza Sanbat beinahe zu jeder Sabbatvorschrift die Bemerkung hinzugefügt wird: »wer dies tut, soll des Todes sterben 1« Die einfachste Erklärung für das vollständige Schweigen über die Strafe für die Übertretung der Sabbatgesetze in unserer Schrift liegt darin, daß diese nur »rabbinisch« verboten sind, und daher ist in Übereinstimmung mit der Halachah1) auf deren Übertretung keine Strafe gesetzt. Wenn nun zugegeben werden muß, daß mit Bezug auf die Sabbathruhe der Sklaven und Tiere unsere Schrift einen rigoroseren Standpunkt vertritt als die Halachah, so ist diese Differenz eine solche, wie wir sie häufig unter den Tannaim selbst finden, und wir dürfen getrost behaupten, daß die Sabbathgesetze in unserer Schrift nichts enthalten, was nicht von der Hand eines Pharisäers herrühren könnte. Übrigens ist schon bemerkt worden, daß Philo mit unserer Schrift in der rigorosen Auffassung der Sklavenruhe übereinstimmt, und wir haben es wohl mit einer alten Halachah zu tun, die später modifiziert wurde. In den Vorschriften über »Unreinheiten« — 12, 15 — l) Schabb. 3a wo die Regel lautet: die Mischnah braucht mit Bezug auf nur rabbinisch verbotene Handlungen den Ausdruck פטור »straffrei«. 19*