Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Eine unbekannte jüdische Sekte
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 286 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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286 Eine unbekannte jüdische Sekte. zelne Vertreter unter den Pharisäern. Die vorherrschende Meinung jedoch ist, daß auf Meineid nur »Prügelstrafe« 1מינקות), steht, und daß trotz seiner Heiligkeit der Schwur gebrochen werden muß zur Errettung eines Menschenlebens. Und dies ist wohl auch die Ansicht unserer Schrift, ln voller Übereinstimmung mit der Halachah befindet sie sich — 16, 11 — in Bezug auf die Macht des Vaters beziehungsweise des Ehemannes, die Gelübde und Schwüre einer Frau aufzuheben, wie z. St. näher ausgeführt worden ist. Mit der z. St. angeführten abweichenden Ansicht Philos stimmt Maimonides — Ned. XII, 1 — überein, obwohl er zugibt, daß Sifre anders entscheide; vgl. sein Responsum N. 35, 9 a ed. Leipzig. Die Vorschriften2) — 12, 6 bis 11 — über das Verhalten zu den Heiden gehören zwar mehr der Gemeinde- Verfassung der Sekte an, als dem für alle gleich verbindliehen Gebiete des eigentlichen Gesetzes, aber nichtsdestoweniger entsprechen auch sie den in den rabbinischen Quellen gegebenen Maßregeln wie z. St. bemerkt worden ist3). Besonders hervorzuheben ist, daß unsere Schrift, in Übereinstimmung mit der Halachah — Mechilta, Mischp. ed. M. II, 275. Daß es Pflicht eines Zeugen sei, einen Meineidigen zur Anzeige zu bringen, ist auch die Ansicht der Halachah, Tosefta Scheb. II, 14 — namhaft werden nur die drei Kardinalsünden gemacht — aber natürlich ist keine Todesstrafe auf das Unterlassen der Anzeige gesetzt; vgl. auch Targ. Jon. zu Lev. V, 4, der wie Philo in diesem Verse einen Hinweis auf den Zeugen eines Meineidigen findet. Ist etwa im Targ. »אורית für מומתא zu lesen? ») Scheb. IV, 11. s) Vgl. auch 13, 14 und die Erklärung zu dieser Stelle, S. 123. *) Darüber, daß nach der Halachah weder Getreide noch Wein den Heiden verkauft werden darf, bevor die vorgesebriebenen Abgaben wie תרומה, מעשר ausgeschieden sind, kann, wohl kein Zweifel herrschen, da sie sogar den Verkauf an Juden nur in Ausnahmefäiien gestattet, und auch dann nur an einen »Chaber«, aber nicht an einen »Am ha• Arez<; vgl. Demai V, 8 und Jerusch, z. St.