Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Eine unbekannte jüdische Sekte
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 285 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Eine unbekannte jüdische Sekte. 285 beibehalten wurde. Allerdings scheint aus Jeruschalmi Kidd. II, 62a hervorzugehen1), daß schon zurZeit der Amoraim nur in solchen Fällen beim Namen Gottes geschworen wurde, in denen auf Grund der biblischen Gesetze ein Schwur verhängt wurde, שבועה מן התורה, aber nicht bei einem rabbinischen Schwur,שבועה מדרבנן, in welchem Falle nur eine Verwünschung ausgesprochen wurde. Obwohl man nie den Namen Gottes beim Schwören gebrauchen darf, wird die Heiligkeit des Schwures sehr hoch in unserer Schrift — 16,8 — angeschlagen, jedoch, wie z. St. bemerkt worden ist, dürfte unser Verfasser kaum die Ansicht vertreten, daß auf Meineid Todesstrafe steht, oder daß Lebensgefahr kein Grund für die Nicht-״ erfüllung eines Schwures ist. Solche Ansichten2) fanden ein- Verwerflichkeit des »wahren« Schwures, vgl. noch Sifre D. 330, wo behauptet wird, daß Gott nicht gern schwört und ferner Sohar I, 165 a, wo wohl die von mir a.a.O. zitierte Stelle des Tanchuma über Jacobs Schwur benutzt ist. Vgl. auch das slavische Henochbuch XLIX, 1 und LII, 4, wo mit besonderer Schärfe gegen das Schwören geeifert wird. Bezüglich des von mir a. a. O. aus Josephus zitierten Falles über die Verweigerung des Huldigungseides seitens der Pharisäer, ist noch zu vergleichen Josephus, Ant. XVII, 2, 4, wo der erwähnte Vorfall unter Herodes in einer den Pharisäern feindlichen Form berichtet wird. *) Daselbst wird behauptet, daß ein Zeuge als »interessiert,« נוגע, zu betrachten ist, falls er durch sein Zeugnis sich eine »biblische« Eidesleistung erspart, aber nicht, wenn es nur eine »rabbinische« ist. Die Kommentatoren — vgl. z. B. Adret zu Babli Kidd. 43 b — gestehen, daß dieser Unterschied ganz unerklärlich ist. Nimmt man aber an, daß nur der biblische Schwur beim Namen Gottes war, so wird die Sache ganz verständlich. Die Abneigung gegen einen solchen Schwur war so groß, daß der Zeuge unter Umständen eine Unwahrheit sich eher zu Schulden kommen lassen mochte, als einen, wenn auch wahrheitsgemäßen Eid zu leisten —- vgl. S. 131 unten —, dagegen lag den Leuten nicht viel daran, eine »Verwünschung« über sich ergehen zu lassen, vgl. auch Bet Josef a. a. O. LXXXVII die verschiedenen Ansichten der Dezisoren über שבוע׳ היסת, denen aber diese Jeruschalmistelle entgangen ist. 2) Vgl. ausführlich darüber, S. 135 ff.; nach Philo trifft Todesstrafe nicht allein den Meineidigen, sondern auch denjenigen, der es unterläßt, einen Meineidigen zur Anzeige zu bringen; Einzelgesetze II, 6;