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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 3 · p. 284

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 3
Article
Eine unbekannte jüdische Sekte
Date
1913-01-01
Page
284 (sequence 1)
Language
German
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Von Louis Giasberg*. (Fortsetzung.) Anknüpfend an das Beschwören der Zeugen findet sich in unserer Schrift — 9, 11 — die Verordnung, daß, wenn jemandem etwas abhanden gekommen ist, er einen »verwünschenden Schwur« שבועת האלה über all diejenigen verhängen soll, die vom Diebstahl etwas wissen. Dieses Mittel zur Ermittlung des Diebes ist nach der Halachah zwar überflüssig, da es ohnedies die Pflicht der Zeugen ist, den Schuldigen anzugeben, jedoch erhielt sich bis auf den heutigen Tag1) der Brauch, durch die Bekanntmachung eines חרם, Zeugen zur Ablegung ihres Zeugnisses zu veranlassen. Was unsere Schrift unter »verwünschendem Schwur« versteht, ergibt sich aus 15, 1, wo gegen den Gebrauch des göttlichen Namens beim Schwören gewarnt wird. Wenn das Gericht einen Schwur verhängt, so soll dies nur in der Androhung himmlischer Strafe für denjenigen, welcher die Unwahrheit sprach, bestehen und, wie z. St. bemerkt wurde, entspricht dies der zur Zeit der Geonim im Gericht üblichen Schwurform, während in der talmudischen Zeit trotz der entschiedenen Abneigung weiter Kreise gegen das Schwören beim Namen Gottes2), diese feierliche Schwurform im Gerichte *) Maimonides, Jad, Gezelah IV, 8 auf Grund geonäischer Tradition und Bet Josef, Choschen ha-Mischp. XVIII; für biblische Zeit zeigt nicht allein Lev. V, 1, sondern auch Richter XVII, 2, daß es üblich war, durch einen Schwur die Ablegung des Zeugnisses zu erzwingen und ebenso war es in talmudischer Zeit üblich, wie aus Scheb. IV passim zu ersehen ist. 2) Außer den zu 15, 1; S. 130 ff. ziiierten Quellen über die

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