Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 233 (sequence 23)
- Language
- German
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Die judengesctzgebung Friedrich Wilhelms II. 233 die Begründung einer ordentlichen Schule. Er erlaubte den Bau einer gemeinschaftlichen Synagoge und erteilte den Schutzjuden das Recht, ihre Söhne studieren zu lassen, mechanische Künste zu treiben, zu mäkeln, mit allem zu handeln, was ihnen nicht generell verboten oder dem Spezialprivileg einer Innung Vorbehalten sei, als Tagelöhner zu arbeiten. Ja er verhieß des Königs gnädigstes Wohlgefallen, wenn die christlichen Handwerker freiwillig Judenjungen in die Lehre und in der Folge in ihre Innung nähmen. Der dritte Abschnitt stellte in drei Paragraphen Abgaben und Steuern zusammen, der vierte ordnete in 8 Paragraphen Zusammensetzung, Leitung und Verwaltung der Gemeinde unter der Direktion eines christlichen Kommissars, Fremdenverkehr, Armenkasse, Lazarett- und Begräbniswesen und Gemeindeetat. Recht bedeutsam nahm sich die Einleitung mit ihren tönenden Sätzen aus, di.e ein vorzügliches Augenmerk der Regierungsgeschäfte Friedrich Wilhelms darin sah, Glück und Wohlfahrt eines jeden Untertanen, darunter auch der zur jüdischen Religion sich bekennenden Einwohner, zu befördern. Sie sprach den Wunsch aus, diese Nation den übrigen Staatsbürgern völlig gleich zu machen und sie an allen Rechten der Bürger teilnehmen zu lassen, meinte nur, teils in ihren religiösen Gebräuchen, teils in ihrer ganzen Verfassung Hindernisse zu erblicken, welche die ganze Ausführung des Vorsatzes wenigstens vorderhand noch unmöglich machten. Sie erklärte die bisher erlassenen Verordnungen auf gegenwärtige Zeiten nicht mehr für anwendbar und wollte unter dem Edikt einen Anfang ihrer Verbesserung verstanden wissen. Es ist zweifelsohne richtig, daß man nach dem pomphaften Eingang ein weit anderes Gesetz erwartet; aber die Behauptung, man finde einfach eine engherzige Verordnung, welche ihr hauptsächliches Augenmerk von neuem auf den Geldbeutel der Juden richte1), ist nicht minder *) Rönne und Simon, S. 226, Anm. 1.