Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 234 (sequence 24)
- Language
- German
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234 Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. übertrieben als die Bewertung der Breslauer Kammer, das Reglement enthalte lauter Vorteile für die Juden‘). Es erfüllte immerhin die Wünsche der Breslauer Gemeinde, die nicht verfehlte, im August 1790 Hoym ihren Dank auszusprechen8). Von dem Generalreglement der alten Provinzen wich es vielfach in liberalster Weise ab und verzeichnete keine der lästigen Sonderbestimmungen, gegen die man dort Sturm gelaufen8). Dieser verhältnismäßige Erfolg erklärt sich aus zwei Gründen. Einmal vermochte sich in den schlesischen Angelegenheiten die reaktionäre Gesinnung des Generaldirektoriums nicht störend geltend zu machen; Hoyms und seiner Beamten Toleranz wirkte ungehemmt auf das gütige, nachgiebige Naturell des Königs ein, das freudig die Gelegenheit ergriff, sich zu betätigen. Sodann waren die Breslauer Ältesten — Simon Hirsch und Lipmann Meyer — vorsichtiger und bedächtiger zu Werke gegangen als ihre hauptstädtischen Kollegen. Sie hatten sich, wofern der Ansdruck verstattet ist, mehr als Realpolitiker bewährt, hatten ihr Ziel nicht zu hoch gesteckt, um auf Un- Wahrscheinlichkeiten zu spekulieren und alles mit einem Schlage zu erzwingen. Sie hatten sich mit erreichbaren Präliminarien begnügt und so auf ihrem Wege einen tüchtigen Schritt vorwärts getan, der in den vorangeschickten, programmatischen Sätzen der Verordnung ausdrücklich als ein bloßer Schritt, nicht etwa als die Zurücklegung des ganzen Weges gekennzeichnet wurde. Man brauchte in der Zukunft sich nur auf jene Einleitung zu berufen, nur die Einlösung des Königswortes zu fordern, das darin verpfändet war: prinzipiell und theoretisch, ohne zu deuteln oder zu verdrehen, war hier die Zusicherung der völligen Emanzipation gefallen. 1) Freudenthal S. 192. s) Freudeathal S. 195. s) Geiger I, S. 141, II, S. 178. (Fortsetzung folgt.)