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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 2 · p. Seite 225

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 2
Article
Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
Date
1913-01-01
Page
Seite 225 (sequence 15)
Language
German
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Die Judengeseizgebuog Friedrich Wilhelms II. 225 sie, die Vertreter einer unglücklichen Nation, um nicht anzustoßen, vorsichtig als ihre Privatmeinung kennzeichneten1). Die erste Abteilung erkannte dankbar die Aufhebung der solidarischen Verbindung an, setzte die mehrfachen Mängel auseinander, welche der Art ihrer Ablösung anhafteten, forderte ihren sofortigen Vollzug, die Gleichste!- lung der Juden mit den übrigen Bürgern hinsichtlich der Abgaben sowie die Niederschlagung aller bisherigen Steuern jedweder Art. ln kirchlicher Rücksicht wünschte sie, teils durch jüdische Sachverständige, teils durch christliche Räte die Aufstellung eines Gemeindeetats, die Steuereinschätzung der einzelnen Mitglieder, ferner die eigene Verwaltung der Gemeindekasse und des Lazaretts, in deutscher Sprache zu führen, unter Verantwortlichkeit der Vorsteher und Inspektion der Oberrechenkammer. Sie erklärte die Verleihung der hergebrachten Prärogative an die jüdischen öffentlichen Anstalten und frommen Stiftungen, die Fernhaltung fremder Bettler und Kranker, die Öffnung des Gemeindelazaretts für die Mituntertanen aus den preußischen Provinzen, die königliche Regelung der Abzahlung der Gemeindeschulden für wünschenswert und beteuerte nochmals nach bestem Wissen und Gewissen die Unmöglichkeit der Reform, wenn die solidarische Verhaftung irgendwie fortdauere oder in den außerordentlichen Abgaben keine Erleichterung erfolge®). Die zweite Abteilung setzte an der Umgestaltung des Schulwesens wenig aus, lobte die Eröffnung neuer Nahrungswege, um vom Wucher abzuziehen, argumentierte eingehend gegen die Beschränkungen des Handels und begehrte, um seine Erlernung zu erleichtern, die Errichtung einer Berliner Gilde von jüdischen Kaufleuten. Sie besprach sodann den Ackerbau im Zusammenhang mit der Kantonspflichtigkeit, flehte in diesem Punkt um die gleichen Ver- ף Geiger I, S. 135 f., II, S. 165 ff., Allg. Ztg. d. J. S. 219, Philippson I, S. 375 f.; Friedläader S. 129—135. 2j Friedländer, S. 136—49. Monatsschrift, 57. Jahrgang. 15

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