Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 224 (sequence 14)
- Language
- German
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224 Die Judengeseizgebung Friedrich Wilhelms II. schriftlich einen dürren Auszug, der am 4. Januar 1790 in ihre Hände gelangte, die so gut wie garnicht veränderten Grundzüge des Kommissionsberichtes, frei von den prinzipiellen Erörterungen und Motivierungen, einzig die trockene Aufzählung der praktischen Vorschläge enthaltend. Zugleich unterbreitete man ihnen die offizielle Anfrage, ob sie und die gesamte inländische Judenschaft gegen Erlangung der Befreiungen, Rechte und Vergünstigungen die als notwendige Bedingungen bestimmten Pflichten und Obliegenheiten zu übernehmen und zu erfüllen sich verbindlich machen könnten und wollten1). Die Situation der Generaldeputierten war wenig beneidenswert. Eine tiefgehende Enttäuschung zog bei ihnen ein; die Vergünstigungen, die man ihnen zusprechen wollte, schlugen ihren frohen Hoffnungen ins Gesicht. Die vorgelegte Frage, die abgeforderte Erklärung trafen sie durchaus unerwartet. Sie hatten sich in dieser Hinsicht auf eine selbstverständliche Verpflichtung gefaßt gemacht, auf die Verpflichtung, bei gleichen Rechten gleiche Pflichten zu übernehmen, was ihnen zu natürlich vorkam, als daß es ihres Erachtens einer Einkleidung in Worte und Sätze bedürft hätte. Zudem war das Gelöbnis, das sie abiegen sollten, inhaltlich so gefaßt, daß es eigentlich die folgenden Geschlechter belastete, um sie selbst auf deren Kosten mit Rechten und Freiheiten zu bereichern. In der stilistisch unübertrefflichen Antwort, die sie am 28. Februar Friedrich Wilhelm durch die Vermittelung des Generaldirektoriums übersandten, flüchteten sie sich daher, ohne einen dieser Gedankengänge zu verschweigen, hinter den Vorwand, zu der angesonnenen Bindung laut der Kompetenz, mit der die judenschaften sie ausgestattet, nicht befugt zu sein. Sie erinnerten an ihre erste ausführliche Eingabe und fügten über den Reformplan alleruntertänigste Betrachtungen an, die *) Geiger I, S. 134 f., II, S. 164, Allg. Zig. d. J. S. 219; abgedr. Geiger II, S. 341—46, Friedländer S. 120 —128.