Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 222 (sequence 12)
- Language
- German
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222 Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms 11. verdammen wolle, die keinen auswärtigen Glaubensnexus herbeiführe oder die Juden abhaite, völlig und ebenso gute Bürger und Patrioten des Staates wie die eingeborenen Christen zu werden1). Vergleicht man damit die angeführten entgegenstehenden Rücksichten, die oben skizzierten Anschauungen des Generaldirektoriums, die Opposition der christlichen Konkurrenten, so konnte eben nichts anderes herauskommen als eine unmögliche Mischung, weder für die Juden noch ihre Gegner befriedigend2), mit der anderen Hand nehmend, was mit der einen gegeben war®). Das beste Verständnis für die Einschätzung der Kommission gewinnt man durch die Heranziehung eines anderen Reformplans, der! wenige Jahre später eine der vornehmsten Zeitschriften Deutschlands, die Göttingischen Staatsanzeigen, veröffentlichte. Er ist um so bedeutsamer, als sein Verfasser, der Hofrat Schlözer, sich darin berühmte, in ihm den Extrakt aus einer Menge von Druckschriften zu bieten, die seit 12 Jahren über die bürgerliche Verbesserung der Juden erschienen seien. Die Einleitung erklärte als das Resultat aller bisherigen Beobachtungen und Untersuchungen die Emanzipation der Juden für undenkbar, solange sie nicht dem Zeremonialgesetz entsagten und zum reinen Judentum, dem alten mosaischen Gesetze, zurückkehrten. Der Plan verlangte die Unschädlichmachung des Juden für die bürgerliche Gesellschaft, die Fernhaltung der fremden Bettel- oder Schacherjuden, die Verstärkung der den Juden eigentümlichen Nationalabsonderung durch die Ansiedelung in eigenen Kommunen. Landwirtschaft in allen Zweigen, doch nur mit jüdischem Personal, Handwerk, Produktenhandel, Aufsicht durch einen christlichen Schulzen zur Beschränkung des Rabbiners, zur Beförderung von Ordnung und Reinlichkeit waren die weiteren Punkte des Programms, das vor Zwang ») Das. IX, S. 72, ־) Allg. Ztg. d. J. S. 205 f., Philippson I, S. 375. *) Rönne und Simon, S. 213.