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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 2 · p. Seite 220

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 2
Article
Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
Date
1913-01-01
Page
Seite 220 (sequence 10)
Language
German
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220 Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. vaters für Kinder und Gesinde, gerichtliche Regelung jegliehen Zinsdarlehns zur Unterdrückung des unerlaubten Wuchers, nachdrücklichsten Schutz vor Verspottung und Beleidigung, Ersatz des Namens Jude durch eine anderweitige Bezeichnung, die vielleicht lediglich in religiöser Hinsicht Platz greifen sollte (Mosaiten, alttestamentliehen Glaubens), Verbot öffentlicher Hantierung an christlichen Sonnimd Festtagen, Zulassung fremder Juden bei einem Mindestvermögen von 50.000 Talern1). Der siebente Abschnitt verwies auf die leichte, unmerkliche Durchführbarkeit der Reform bei der verhältnismäßig geringen Zahl der Juden und gab im Anschluß an die Statistik noch einige unwesentliche Maßregeln an die Hand. Der Schluß riet, um Geschrei, Beschwerden und Tadel sich nicht zu kümmern, da die Lage der Juden unerträglich sei und einzig zwischen ihrer Ausrottung, die unmenschlich wäre, oder ihrer Verbesserung, d. h. Mehrung der Freiheit, successiver Abschaffung der drückenden Auflagen und Erhebung aus dem tief gesunkenen Zustande, die Wahl lasse2). Eine gerechte, vorurteilsfreie Würdigung des Komissionsöerichles stößt auf mancherlei Schwierigkeiten. Man muß vor allem im Auge behalten, daß die Reformkommission eine bestellte Arbeit ablieferte, über deren Maß und Ausfall sie nicht nach Gutdünken befinden durfte. Die Marschroute war ihr bis aufs einzelne durch die engherzige Instruktion des Generaldirektoriums vorgezeichnet, von der ausgehen, nach der ihr Augenmerk richten zu müssen, sie sich vollauf bewußt war3). Wich säe übermäßig davon ab, oder kehrte sie sich garnicht daran, so mußte sie eine völlige Abänderung ihrer Vorschläge gewärtigen, da ja das Generaldirektorium die Übergangsstation darstellte, die, zu den übrigen Instanzen hinüberleitend, nach Gefallen hem- 0 Das. S. 65-72. s) Das. S. 72—78. ’) Feuerbrände VI, S. 103.

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