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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 2 · p. Seite 219

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 2
Article
Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
Date
1913-01-01
Page
Seite 219 (sequence 9)
Language
German
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Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. 219 behältlich der Entschließung des Landesherrn1). Ein vierter Abschnitt war der unerläßlichen Voraussetzung für die ganze Reform gewidmet, der Leistung aller persönlichen Dienste und Pflichten, die der Staat analog den Christen auferlegte, insbesondere der Enrollementspflicht. Die absolute Kantonspflichtigkeit sollte unter Freilassung der jetzigen Juden, deren körperliche Beschaffenheit und allgemeines Vorurteil gegen den Zwang zum Soldatenstande sprächen, mit ihren zu erzeugenden Söhnen oder mindestens ihren Enkeln anheben. Trotz des undeutlichen Bescheides der angefragten Militärbehörden komme wenigstens die Heran- Ziehung zu Stück- und Packknechten in Betracht8). Der fünfte Teil zog die Grenzlinie für die Anfänge der Reform. Die bereits angesetzten Schutzjuden und diejenigen, welche, über 20 Jahre alt, nach dem Generaljudenreglement zur Etablierung berechtigt wären, seien in der alten Verfassung zu belassen, soweit sie nicht freiwillig dem Handel entsagten und sich zum Ackerbau entschlössen. Die übrigen sollten, wofern sie das 20. Lebensjahr überschritten hätten, nach eigener Wahl ein Gewerbe suchen, in dem sie am geschwindesten Kenntnis und Fertigkeit erlangten; wofern aber nicht und ihnen zum Handel das nötige Vermögen abging, hätten sie sich sofort zu einer anderen Lebensart zu applizieren; sonst würde der Erfolg der Reform zu weit hinausgeschoben*). Zur Steigerung ihrer Zuträglichkeit und Ausführbarkeit schärfte der sechste Absatz allgemeine Grundsätze ein, tunliche Vereinzelung und Zerstreuung, Verbot der langen Bärte, Führung beständiger Geschlechtsnamen, alleinigen Schulunterricht in deutscher Sprache und Schrift (hebräisch und jüdisch ein Reservat der Studierenden), obrigkeitliche Beaufsichtigung ihrer Geschäfte unter Haftung jedes Haus- נ) Das. S. 119—128. י) Das. IX, S. 59—62. s) Das. S. 62—65.

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