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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 2 · p. Seite 218

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 2
Article
Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
Date
1913-01-01
Page
Seite 218 (sequence 8)
Language
German
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218 Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms 11. wollte man vorerst diese Qualifizierung im Ausland gestatten), sowie den allgemein geltenden Beschränkungen bei doppelter Strafe in Übertretungsfällen sich unterwarf. Nötigenfalls wurde eine bei den Christen bereits bestehende Kontingentierung und eine geringe Abgabe auf 30 oder höchstens 50 Jahre anheimgestellt. Der Ackerbau sollte in militärischem Interesse nicht auf alten christlichen Stellen erlaubt werden, nur für die erste Übergangszeit durften gewisse Ausnahmen statthaben. Zur Tagelöhnerarbeit müßten arme Juden samt ihren Kindern nachdrücklich angehalten werden. Um die Hindernisse aus dem Wege zu räumen, welche die Privilegien der Gewerke der Zulassung zu zünftigen Professionen bereiten würden, wollte man zwar an ihren guten Willen appellieren, aber zugleich neben ihnen unzünftige oder Freimeister ansetzen und unter den freizugebenden Professionen einen Unterschied machen. Bei der Übetfüllung der Berufe, welche auf bloße Bestellung arbeiteten, sollten die Juden weder Zimmerleute, Maurer, Schmiede, Schlosser, Tischler, Sattler, Stellmacher, Schuster, Schneider noch überhaupt Handwerker in den Landstädten werden, sondern ausschließlich solche Professionen erhalten, die hauptsächlich zum Verkauf und Handel arbeiteten, wie Fabriken, Manufakturen und ahniiches. Bei anderen Gewerben sollte die Zahl ihrer Lehrjungen und Gesellen eingeschränkt werden. Freie Hand sei ihnen zu lassen in unzünftigen Künsten und Wissenschäften. Die Chirurgie, freilich mit Ausschluß der zünftigen Barbierstuben, sei ihnen einzuräumen, die Erlaubnis, auf Akademien Vorlesungen zu halten, doch wieder ohne Ernennung zu Universitätsprofessoren, für »hervorstechende Subjekte«, die Verwendung zu öffentlichen Funktionen vor- Krämer in Cleve v. 24. Mai 1791 erklärte in Art. IX, die Juden seien nicht befugt, gleich den Christen offene Läden zu halten, könnten auch nach den Landesgesetzen nicht in die Gilde aufgenommen werden (s. N. C. C. IX, 1791, Nr. 38, S. 103 f.).

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