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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 2 · p. Seite 217

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 2
Article
Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
Date
1913-01-01
Page
Seite 217 (sequence 7)
Language
German
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Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II, 217 von den Schutzjuden, die sich nach und nach auf den Fuß der Reform ansetzten, je nach ihrem Beruf eine mäßige Abgabe erheben. Eine andere Schwierigkeit, die hinsichtlich der Gemeindeabgaben zu erwarten stand, sollte für Berlin behoben werden durch die Verminderung des öffentlichen Personals auf einen einzigen Rabbiner und einen Vorsänger, denen alle Disziplin und Kognition in Kirchen- Sachen genommen, die Besoldung aber durch die VermStteiung des Staates gezahlt werden sollte, ferner durch Bestellung einer christlichen Direktion für das Lazarett, dessen Vereinigung mit den christlichen Armenanstalten erwogen wurde, sodann gemäß einem Vorschläge der Judenältesten durch allmähliche Tilgung der Gemeindeschulden1). Übergehend zu den Grundsätzen und Mitteln für die moralische und bürgerliche Verbesserung, empfahl ein zweiter Abschnitt die Einrichtung guter Schulen mit Unterricht in der Landessprache und inländischen Lehrkräften unter Aufsicht des Oberschulkollegiums; die Kosten seien durch die bestehenden Stiftungen oder durch ein mäßiges Schulgeld aufzubringen, wo wenige Juden wohnten, stehe es ihnen frei, ihre Kinder bis auf den Religionsunterricht den christlichen Schulen anzuvertrauen2). Der dritte Teil schlug vor, allen Einsprüchen der Christen zuwider eine Vermehrung der Erwerbsfähigkeiten zu bewilligen. Über die Städteprivilegien, keine Juden zu dulden, ging man zur Tagesordnung. Um die Überfüllung des Handelsstandes zu vermeiden, sollte sich ein Jude nur etablieren dürfen, falls er ein bestimmtes, lokal abgestuftes Vermögen nachwies, nach den ortsüblichen Vorschriften eine Lehrlings- und Gehilfenzeit absolviert und ein Zeugnis seines beständigen Wohlverhaltens erworben (bei der Abneigung und dem Mißtrauen der christlichen Kaufleute8) *) Das. S. 105—116. ’) Das. S. 116-119. e) Noch Privilegium uad Qüldebrief für die Kaufleule und

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