Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II.
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 214 (sequence 4)
- Language
- German
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214 Die Judengesetzgebung Friedrich Wilhelms II. zellanexportzwanges1 2 * * *) ins Werk gesetzt. Da die Rückstände der Judenschaft im April 1787 die Höhe von beinahe 80.000 Talern erreicht hatten, deren Eintreibung die Kammern auf Grund der erneuten Instruktion für die Porzellanmanufaktur energisch in Angriff nahmen, so suchten die Oberlandesältesten um eine Ablösung nach. Ihr Anerbieten traf mit einem befürwortenden Immediatbericht des Ministers von Heinitz zusammen, der sich allgemein von der Fortdauer des Zwangsrechts mehr Nachteil denn Nutzen versprach. Nachdem man sich nach langem Feilschen und Handeln über die Ablösungssumme geeinigt hatte, die, zuletzt auf 40.000 Taler festgesetzt, in zwei Raten pünktlich entrichtet wurde, hob eine Kabinettsordre vom 6. Dezember 1787 unter Niederschlagung der angehäuften Schulden den Exportationszwang gänzlich auf. Auf eine weitere Petition ergänzte sie die Vertügung vom 12. Februar 1788 dahin, daß ohne Auflegung einer anderen Last den Juden das Recht zustehen sollte, überall unter dem üblichen Rabatt den Porzellanhandel zu treiben. Die Summe, welche die Berliner Oberlandesältesten einstweilen vorgeschossen hatten, wurde durch die Domänenkammern von den Judenschäften der einzelnen Provinzen eingezogen8). Erniedrigung als von einer lästigen Schatzung befreien (Franz Joseph K. Scbeppler, Über die Aufhebung des Judenleibzolls. Hanau und Leipzig 1805, S. 69, C. W, Spiker, Über die ebemahlige und jetzige Lage der Juden in Deutschland, Halle a. S. 1809, S. 261, Anm. 20). Da trotzdem der Leibzoll für die anderen ausländischen Juden nach wie vor galt, so klagt Friedländer, S. 65 Anm., im Grunde sei nur der Geldbetrag gewonnen, der Zöllner niedrige Behandlung aber geblieben, weil derjenige, der den Leibzoll nicht bezahlen wolle, beweisen müsse, daß er ein preußischer Untertan sei oder als Einkäufer nach der Messe reise. *) Vgl, über ihn Friedländer, S. 68 ff. 2) König, S. 327 i, Terlinden, S. 30 f., 128, Rönne und Simon, S. 213, Friedländer, S. 71 Anm., S. 81 Anm., Geiger I, S. 139, II, S. 171 U Allg. Ztg. d. J. S. 234, Philippson I, S. 378, G. Kolbe, Gesch. d. König!. Porcellanmanufactur zu Berlin. Berlin 1863, S. 185 f.,