Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Eine unbekannte jüdische Sekte
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 174 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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174 Eine unbekannte jüdische Sekte. sein, wie auch die Halachah für Mitglieder des Kriminalgeriehts verlangt, daß sie ein reifes Alter1) erreicht haben müssen, ohne aber Greise zu sein2 3). Auch die Altersbestimmung für Zeugen —10,1 — entspricht im Wesentliehen der Ansicht der Halachah, wie z. St. nachgewiesen worden ist. Die moralische Qualifikation des Zeugen — 10, 2 — ist dieselbe, wie die von der Halachah8) verlangte; der Zeuge, der mit »erhobener Hand« das Gesetz über״ tritt, ist disqualifiziert. Jedoch differieren die Halachah und unsere Schrift bezüglich der Zulässigkeit mancher Zeugen, denn während nach dieser — 9, 16 bis 20 — »das zusammengeheftete Zeugnis« עדות מצורפת genügt, um einen eines Kapitalverbrechens zu überführen, genügt ein solches Zeugnis nach Ansicht der Halachah höchstens in Geldangelegenheiten, aber nicht in Kriminalfällen. Inte״ ress&nt ist es, zu bemerken, auf welchem Wege unsere Schrift zu dieser Ansicht gelangte; sie beruht nämlich auf einem Derasch zu Lev. V, 1, wo in der Schrift nach Ansicht der Halachah4 * *) die Pflicht zur Ablegung eines Zeugnisses vor- 1j Der Ausdruck ,בעלי זקנד in Sanh. IQa bedeutet »gereiften Alters«, da Greise ja ausgeschlossen sind; nach Jer. Sanh. IV, 22b kann ein Zwanzigjähriger ein Mitglied des kleinen Sanhedrin sein, dagegen heißt es Midr. Mlschle I, 42: daß man bis 25 noch ein Ksiabe נעל ist. Nach Maimonides, Jad, Sanhdr. II, 6 ist das reife Alter ktine conditio sine qua non für den Richter. 8) Diese Vorschrift nicht allein in der Baraita Sanh. 36 b, sob״ dern schon Mischnah Hör. I, 4, wo mit Maimonides שגגות XIII nach זקן entweder או oder ו zu lesen ist. Daß an dieser Stelle זקן nicht Titel ist, wie manche Kommentatoren annehmen, ergibt sich aus dem vorhergehenden אחד מהן, nach dem זקן ganz ausgeschlossen Ist, 3) Sanh. 26_b, woraus Maimonides, Edut XII, 1 mit Recht folgert, daß die Übertretung eines Gebotes nur dann einen Zeugen disqualifiziert, wenn darüber kein Zweifel herrscht, daß er es aus Mißachtung des Gesetzes — יד רמה in unserer Schrift! — getan hat. 4) Toscfta Sabb. III, 4, wird ausdrücklich hervorgehoben, daß, obwohl nur für die Verweigerung eines solchen Zeugnisses, wodurch Geldverluste verursacht werden, ein Sühnopfer vorgeschrieben ist, es