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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1913-01-01 · Heft 2 · p. Seite 170

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
57 (1913)
Issue
Heft 2
Article
Eine unbekannte jüdische Sekte
Date
1913-01-01
Page
Seite 170 (sequence 18)
Language
German
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170 Eir.e unbekannte jüdische Sekte. wenigzu beleuchten. Wesentlich den Ansichten der Halachah entsprechend sind die Vorschriften—10, 10 bis 13 — über »die Reinigung von einer Unreinheit«, was umso eher zu beachten ist, als darunter Verordnungen sind, die von der talmudischen Tradition als rabbinisch bezeichnet werden. Von den Speisegesetzen gibt es in unserer Schrift — 12, 11 bis 15 — nur drei, und zwar zunächst die allgemeine Regel, daß die biblischen Tierverbote auch die kleinsten Gattungen unter den Wasserwie Landtieren umschließen. Man wird wohl nicht fehl gehen, wenn man in dieser Regel die Halachah findet — Makkot 16, b —, daß das Verzehren eines verbotenen Tieres, und sei es auch nur eine »Ameise«, eine strafwürdige Sünde ist, obwohl man bei den anderen verbotenen Speisen, wie Blut, Fett u. dgl. m., nur wer soviel genießt wie die Größe einer Olive, כזית, ist, eine Sünde begangen hat. Die Behauptung, als wenn unser Verfasser im Gegensatz zur Halachah den Genuß des Honigs, als von verbotenen Tieren kommend, verbiete, ist, wie z. St. nachgewiesen ist, ganz unbegründet. Ebenso unhaltbar ist die Behauptung, daß unser Verfasser, in Übereinstimmung mit den Karäern und im Gegensatz zur Halachah, auch eine bestimmte Art des Tötens für Fische anstrebe, während er in Wirklichkeit nur lehrt, daß das Blut der Fische verboten sei. Dies ist zwar nicht die Ansicht der Halachah; wie aber z. St. bemerkt worden ist, verbietet auch diese Fischblut, wenn es äußerlich nicht als solches kennbar ist, und diese »rabbinische Verordnung« ist in unserer Schrift zu einem uneingeschränkten Verbote avanciert. Der einfache Wortlaut der Mischnah Ker. V, 1, spricht sogar dafür — vgl. Tosafot z. St. — daß Fischblut verboten sei, wenn auch sein Genuß nicht strafbar sei. An einigen Stellen unserer Schrift wird auf den Opferdienst hingewiesen; jedoch ist es höchst wahrscheinlich, daß

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