Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Eine unbekannte jüdische Sekte
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 161 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Eine unbekannte jüdische Sekte. 161 In Übereinstimmung mit der Halachah, und im Gegensatz zum Buche der Jubiläen und zu den Karäern, wird in unserer Schrift — 11, 1 — der Gebrauch des fließenden Wassers für Trink- und Badezwecke gestattet, und nur »das Hinausbringen des Wassers« wird verboten, weil nach der Auffassung1) der Halachah jeder Fluß ein Bereich, רשות, für sich ist, weshalb das Hinaustragen des Wassers aus dem Flusse nach dem Ufer verboten ist. Während die Schrift nur gebietet, den Sklaven am Sabbath Ruhe zu gewähren, geht die Halachah mit Bezug auf die Verrichtung von Arbeit am Sabbath durch andere, über das biblische Gebot weit hinaus, indem sie behauptet: »Alles, was man selbst am Sabbath nicht tun darf, darf man auch nicht durch einen Nichtjuden tun lassen«. Wie aus Sabb. 1, 8 hervorgeht, war dies Verbot schon zur Zeit der Schulen Schammais und Hillels allgemein anerkannt, jedoch ist die vorherrschende Ansicht, daß es nur rabbinischen Charakters sei2). Ob nun unsere Schrift den Unterschied zwischen rabbinischen und biblischen Vorschriften kennt, ist zweifeihaft, die Autorität der Schrift scheint die einzig maßgebende für unsere Schrift zu sein, jedenfalls aber ist es lehrreich, zu bemerken, daß in derselben — 11, 2 — jede Arbeitsverrichtung durch einen Nichtjuden verboten wird. Die sehr strenge Auslegung des Gebotes über die Sklavenruhe in unserer Schrift — 11, 12 —, wonach sogar solche Handlungen, die man selbst am Sabbath vollziehen darf, durch einen Sklaven nicht besorgt werden dürfen, hängt wohl mit diesem »rabbinischen Verbot« zusammen. Die taimudischen Quellen behaupten, daß der einzige Unterschied zwischen *) Bezüglich des »Schöpfens« wäre noch auf Erub. X, 15 zu verweisen. s) Vgl. Mechilia, Piska IX, 9b, ed. Friedmann, und die von diesem angeführten Parallelstellen; in Babli — Sabb. 150b und Parallelstellen — gilt die Regel: »einem Nichtjuden Arbeit anzuweisen ist rabbinisch verbotet!« אמידה לעובד כוכבים שבות. Monatsschrift, 57. Jahrgang. 11