Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Eine unbekannte jüdische Sekte
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 155 (sequence 3)
- Language
- German
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Eine unbekannte jüdische Sekte. 155 Talmud, der Grundquelle des rabbinischen Gesetzes, negiert. Es sind nicht die vielen Hunderte von Halachoth, worüber die Rabbaniten und Karaiten verschiedener Ansicht sind, welche uns berechtigen, von einer karaitischen im Gegensatz zur rabbinischen Halachah zu sprechen —־ auch unter den Rabbaniten gab es viele strittige Punkte des Gesetzes —, sondern die prinzipielle Ablehnung des Talmud als Gesetzesquelle seitens der Karäer schuf die »karaitische Halachah«. Genau dasselbe Kriterium läßt sich freilich für die alte sektiererische Halachah nicht geben, denn wenn auch schon in sehr alter Zeit einzelne Halachoth niedergeschrieben wurden, so lautet doch die einstimmige Überlieferung der zuverlässigen Quellen dahin, daß das pharisäische1) Judentum kein »autoritatives Gesetzbuch« außer dem Pentateuch kannte. Wir werden jedoch nicht fehl gehen, wenn wir behaupten, daß schon in der ältesten Zeit des Pharisäismus eine Anzahl von Halachoth eine solche Autorität erlangt hatte, daß deren prinzipielle Ignorierung als Schibbolet eines Sektierers angesehen wurde. Im Großen und Ganzen läßt sich dieser Grundbestandteil des rabbinisehen Gesetzes noch heute bestimmen, wenn auch über einzelnes schon früh gestritten wurde. Ich will aus den drei wichtigen Teilen des Gesetzes, die über Sabbat, Reinheit und Ehe handeln, je ein Beispiel anführen zur Illustrierung dieser uralten Bestandteile des rabbinischen Gesetzes; Trotz der vielen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Schulen Schammais und Hilleis über Einzelheiten des Erub gilt die Institution desselben als etwas, woran nicht gerüttelt werden darf, so daß der Ausdruck »Der Erub-Leugner« soviel wie .1 äer?) ist. Nicht weniger als in dreiundachtzig Fällen י) Dagegen sollen die Sadduzäer ein geschriebenes Gesetzbuch besessen haben, vgl. die Bemerkung zu 10, 6, S. 71. Ist etwa das Verbot des Niederschreibens der Halachah ais anti-sadduzäisch auf• zufassen? Vgl. Ioel, Blicke 1, 53. *) Erub, VI, 1, vgl. darüber weiter unten.