Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 57 (1913)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Christliche Talmudforschung
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 133 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/2829132-2829851-2829854-2892036--40239-2892066- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Christliche Talmudforschung. 133 zeigt der »Witz« zu Mischna II, 8, daß es Holtzmann mit seiner Zimperlichkeit nicht so sehr ernst nimmt 12, Über den halbfreien Sklaven in Tosefta V, 16 bemerkt Holtzmann: »Auch das müßige Haarspalterei bei einem kaum denkbaren Fall«. — Hier zeigt Holtzmann, daß er, der soviel von der »Juristensprache« der Mischna spricht, ein gar schlechter Jurist ist. Denn der halbfreie Sklave und die Teilfreilassung spielen im talmudischen1), islamischen2), nestorianischen3), spätklassisch-römischen4) und griechisch-ägyptischen Recht5) eine Rolle und werden von manchen6) auch im justinisehen Recht gefunden. Für Holtzmann aber ist der halbfreie Sklave ein kaum denkbarer Fall und seine Erwähnung in der Mischna eine müßige Haarspalterei. Quod non est in Holtzmanno, non est in mundo. Was Holtzmann nicht weiß, das ist undenkbar. 13. In der Mischna II, 5—7 wird von R. Gamliel erzählt: 1. Obwohl er lehrte, daß ein Trauernder nicht baden darf, hat er selbst gebadet, es mit seinem leidenden Zustand entschuldigend. 2. Entgegen seiner Meinung, daß man über den Tod von Sklaven keine Tröstungen entgegennimmt, hat er dies beim Tode seines frommen Sklaven Tobi getan. 3. Gegen seine Regel, daß der Bräutigam das Schema nicht zu lesen braucht, hat er selbst als Bräutigam das Schema gelesen, mit der Begründung: »Ich will nicht auch bloß ein einzigesmal das Joch des Himmelreiches von mir ablegen«. l) Pessachim VIII, 1, Gittin IV, 5, Edujoth I, 13, Kerithoth II, 5, Tosefta das. I, 17; Pessachim 88b, Chagiga 2 a, Gittin 23b, 41b, 42 a, Baba Bathra 13a, Arachin 2b, Temurah 25b; Jer. Pess. 35d, Git. 46a, Kidduschin I, 1 (50 a). a) Sachau, Muhammedanisches Recht, S. 125, 134 ff. 3) Sachau, Syrische Rechtsbücher II, S. 15 VII, 125; Aptowitzer, Die syrischen Rechtsbücher S. 15; Aptowitzer in WZKM. XXIV, S. 220, 4) Vgl. Mitteis, Archiv für Papyrusforschung IU, S. 256. B) Mitteis a. a. O. 252 ff. •) J. Partsch, Neue Rechtsquellen der nestorianischen Kirche, S. 32.