Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 56 (1912)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Grundlagen einer jüdischen Ethik
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 493 (sequence 16)
- Language
- German
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Die Grundlagen einer jüdjschea Ethik. 493 An diese Erzählung knüpft der Gaon Seherira1:), der im zehnten Jahrhundert lebte, folgende Bemerkungen: »Tiere, welche Schaden anriehten, wie Schlangen, Skorpionen, Löswen, Wolfe dürfen immerhin getötet werden. Dagegen soll man Tiere, die uns weder Böses zufügen noch uns sonst zur Speise oder zur Medizin dienen, nicht töten, und selbst sie zu quälen, ist untersagt. Die jungen Katzen aber, welche die Magd des Rabbi wegfegen wollte, der Rabbi jedoch noch rettete, gehören zu den harmlosen Tieren. Daher soll man solche mit Recht vor dem Untergange bewahren ... Da nun jenes Kalb vor dem Schlachtmesser geflohen war, und schutzsuchend seinen Kopf in den Mantel des Rabbi steckte, so erschien seine sofortige Auslieferung an die Metzger als eine Grausamkeit. Als Zeichen der Barmherzigkeit hätte er das Tier wenigstens schonungsvoll eine kurze Zeit bei sich stehen lassen sollen. Wer dann so den Rabbi hätte handeln sehen, würde daraus die Lehre gezogen haben, daß man auch gegen Tiere barmherzig sein müsse. Wer aber nun sah, daß der Rabbi sofort das Tier mit* * leidslos von sich stieß, der wurde jetzt noch hartherziger in seinem Verhalten gegen unschuldige Tiere«. Selbst schädliche Insekten, wie Mücken und Fliegen, soll der Mensch weder verhungern, noch verdursten lassen?); nur zu seinem eigenen Schutze darf er sie in möglichst schmerzloser Weise töten. Flavius Josephus3) hat die heidnischen Römer auf dieses erhabene jüdische Gesetz, selbst die Tiere milde zu behandeln, mit folgenden Worten hingewiesen: »ln so hohem Grade aber lehrte der jüdische Gesetzgeber Milde und Nächstenliebe, daß er auch die unvernünftigen Tiere nicht davon ausschioß, sondern er gestattete nur, sie nach Gebühr zu benützen«. »Unsere Gesetze bekunden in sol- *) Scheelot u־Teschubot, Samral. Harkavy, Nr. 375.!) Berescbit rabba. Par. 54, Pesikta de Rab Kahana P. 10. •) Contra Apionera II, 29.