Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1912-01-01 · Heft 4 · p. Seite 493

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
56 (1912)
Issue
Heft 4
Article
Die Grundlagen einer jüdischen Ethik
Date
1912-01-01
Page
Seite 493 (sequence 16)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2829132-2829843-2829848-2891583--39780-2891707
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Die Grundlagen einer jüdjschea Ethik. 493 An diese Erzählung knüpft der Gaon Seherira1:), der im zehnten Jahrhundert lebte, folgende Bemerkungen: »Tiere, welche Schaden anriehten, wie Schlangen, Skorpionen, Löswen, Wolfe dürfen immerhin getötet werden. Dagegen soll man Tiere, die uns weder Böses zufügen noch uns sonst zur Speise oder zur Medizin dienen, nicht töten, und selbst sie zu quälen, ist untersagt. Die jungen Katzen aber, welche die Magd des Rabbi wegfegen wollte, der Rabbi jedoch noch rettete, gehören zu den harmlosen Tieren. Daher soll man solche mit Recht vor dem Untergange bewahren ... Da nun jenes Kalb vor dem Schlachtmesser geflohen war, und schutzsuchend seinen Kopf in den Mantel des Rabbi steckte, so erschien seine sofortige Auslieferung an die Metzger als eine Grausamkeit. Als Zeichen der Barmherzigkeit hätte er das Tier wenigstens schonungsvoll eine kurze Zeit bei sich stehen lassen sollen. Wer dann so den Rabbi hätte handeln sehen, würde daraus die Lehre gezogen haben, daß man auch gegen Tiere barmherzig sein müsse. Wer aber nun sah, daß der Rabbi sofort das Tier mit* * leidslos von sich stieß, der wurde jetzt noch hartherziger in seinem Verhalten gegen unschuldige Tiere«. Selbst schädliche Insekten, wie Mücken und Fliegen, soll der Mensch weder verhungern, noch verdursten lassen?); nur zu seinem eigenen Schutze darf er sie in möglichst schmerzloser Weise töten. Flavius Josephus3) hat die heidnischen Römer auf dieses erhabene jüdische Gesetz, selbst die Tiere milde zu behandeln, mit folgenden Worten hingewiesen: »ln so hohem Grade aber lehrte der jüdische Gesetzgeber Milde und Nächstenliebe, daß er auch die unvernünftigen Tiere nicht davon ausschioß, sondern er gestattete nur, sie nach Gebühr zu benützen«. »Unsere Gesetze bekunden in sol- *) Scheelot u־Teschubot, Samral. Harkavy, Nr. 375.!) Berescbit rabba. Par. 54, Pesikta de Rab Kahana P. 10. •) Contra Apionera II, 29.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.