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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1912-01-01 · Heft 4 · p. Seite 473

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
56 (1912)
Issue
Heft 4
Article
Beiträge zur Geschichte der partiellen Judentage in Polen um die Wende des XVII. u. XVIII. Jahrhunderts bis zur Auflösung des jüdischen Parlamentarismus (1764)
Date
1912-01-01
Page
Seite 473 (sequence 16)
Language
German
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Beiträge zur Geschichte der partiellen Judentage in Polen. 473 macht wurde, faßte der Judentag in Jaryczew ein uns im Einzelnen unbekanntes »Laudum«. Im Sinne eines Beschlusses des partiellen Judentages in Stopnica (1754) können zu Kreisältesten weder Rabbiner noch Personen, die keine Kahalsteuer zahlen, gewählt werden. »So ist in den Ordnungsbüchern laut eines vom Hochwohlg. Herrn Woiewoden zu Sendomir mit Instrument de dato 23/VII. 1754 genehmigten und auf dem Kongreß in Stopnica gefaßten Beschlusses, dessen Übertretung mit 100 rothen Gulden zu Gunsten des Hochwohlg. Herrn Woiewoden geahndet wird, eingetragen« (Art. XIV). Zufolge der besagten Bestimmung wurden auch vom Judentage in Stopnica 1754 (6/!X.) einige Rabbiner, die gleichzeitig Kreisälteste der Woiewodschaft Sendomir gewesen, ihres Amtes enthoben. Die Kreisältesten stehen dem Kreismarschall zur Seite und beteiligen sich mit beschränkten Rechten an der Verwaltung des Vermögens des Provinzialverbandes. Sie sind nämlich nicht befugt, die Ausgabeposten zu bestimmen, da dieses Recht einzig und allein nur dem Kreismarschall zusteht. Nur ausnahmsweise ist der Kreisälteste berechtigt, einen Kostenaufwand auf Rechnung des Provinzialverbandes zu machen, und zwar: a) wenn er dazu vom Kreismarschall ermächtigt wurde, oder aber b) wenn den Kostenaufwand ein dringendes Interesse des Provinzialverbandes erheischte und der Kreisälteste Belege hiefür erbringen konnte. Aufgabe der Kreisältesten ist es, die Repartitionsliste der der Provinz auferlegten staatlichen Judensteuer und der zu bestimmenden Verbandssteuer aufzustellen. Zu diesem Behufe treten sie alljährlich zu außerhalb des Judentages veranstalteten Beratungen zusammen; diese werden an anderer Stelle des Näheren beleuchtet werden. Die Kreisältesten unterfertigen Schuldscheine, Über- Weisungen und drgl., welche auf das Vermögen des Provinzialverbandes Bezug nehmen. Bei Sammlungen, welche

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